462 Artikel 24 Absatz 3. Beaufsichtigung der äußeren Schulverwaltung.
der Schulaufsicht und der in ihr enthaltenen inneren Schulverwaltung
offengelassen wurde (s. oben S. 407, 408). Daß aber — wie immer
auch die Grenze zwischen äußeren und inneren Angelegenheiten zu
ziehen sei — der Gemeinde nur die Verwaltung der ersteren, nicht
auch die der letzteren zustehe, ist bei der Beratung der VUG wieder-
holt, insbesondere von der Staatsregierung, betont worden (KommBer
des HdAbg 334ff., 340). Diese Rechtsanschauung tritt insbesondere im
8 43 Abs. 3 VUG sehr deutlich hervor (oben S. 407 und v. Bremen,
VUG 122).
Die Verwaltung der äußeren Schulangelegenheiten durch die Ge-
meinde unterliegt der Staatsaussicht css. oben S. 411ff.). Diese Auf-
sicht ist aber nicht die durch die Gemeindeverfassungsgesetze und das
Z6 vom 1. August 1883, 5# 7, 24 geregelte allgemeine Aufsichtsgewalt,
welche dem Staate über die Gemeinde zusteht, die „Kommunalaufsicht",
sondern die besonders gestaltete Schulaufsicht, zu deren Handhabung
nicht die ordentlichen Kommunalaufsichtsbehörden (Regierungspräsident,
Landrat), sondern die Regierungsschulabteilungen berufen sind. Die
Rechtsgrundlage dieser Aufsichtsgewalt bildet auch hier die Regierungs-
instruktion von 1817, 3 18, insbesondere zu d und e (s. oben S. 414),
deren Bestimmungen weder durch die Gemeindeverfassungsgesetze, noch
durch das ZG vom 1. August 1883 beseitigt oder überhaupt berührt
worden sind. So auch die feststehende und vom OVG (vgl. OVG 23 96
und 36 213) gebilligte Verwaltungspraxis. Die gegenteilige Meinung,
wonach die äußere Schulverwaltung als Kommunalverwaltung nicht der
Schul--, sondern der Kommunalaussichtsbehörde unterstehen und nur
mit den der letzteren eingeräumten — im Verhältnis zu den weiten
Vollmachten des # 18 der Regierungsinstruktion von 1817 eng be-
messenen Kompetenzen zu beaussichtigen sei, ist namentlich in dem so-
genannten Berliner Schulstreit (vgl. v. Gordon, DJZ IX 1154 f., Leh-
mann, Pr VBl 25 467 ff., Loening a. a. O. 127 N. 1, Verhandlungen des
Hd Abg vom 1. und 2. Dezember 1904) von dem Magistrat der Haupt-
stadt und — in eingehender wissenschaftlicher Erörterung — von Preuß,
Recht der städtischen Schulverwaltung 66ff. vertreten worden. Jener
Streit drehte sich um die Frage, ob, wie die Unterrichtsverwaltung
annahm und fortdauernd annimmt (vgl. Erlasse des Unterrichtsministers
vom 17. November 1903 und 7. November 1904, bei v. Bremen, Volks-
schule 545; Außerungen der Regierungsvertreter im Hd#bg, 1. und
2. Dezember 1904), die Bezirksregierungen, Abteilung für Kirchen= und
Schulwesen befugt sind, durch Verordnung vorzuschreiben, daß die Ver-
wendung von Schulräumen zu andern als Schulzwecken der vorherigen