472 Artikel 26. Die Unterhaltung der Vollsschule nach dem ALR.
„Dominien“, in andern Landesteilen außer dem eigentlichen „Gutsherrn
des Ortes“ auch andere Inhaber gqualifizierten Großgrundbesitzes, ins-
besondere die Rittergutsbesitzer; ferner, namentlich für solche Schulen,
deren Lehrer zugleich kirchliche Funktionen (Küsterdienste) versehen, die
Kirchenbaulastpflichtigen: Patrone und Kirchengemeinden.
Indessen traten alle diese Schullastenträger mit ihren Leistungen nur
ein, soweit die Unterhaltung der Schule nicht aus etwa vorhandenen Schul-
stiftungen oder andern, Schulzwecken gewidmeten örtlichen Fonds bestritten
werden konnte. Auch galten die gesetzlichen Bestimmungen über die
Schulsozietäten und die Verteilung der Schullast zwischen ihnen und den
mit ihnen konkurrierenden andern Trägern der Schullast als nachgiebiges
Recht, welches einer abweichenden Regelung der einschlägigen Verhält-
nisse durch lokale Normen — die „Ortsverfassung“ der Schule —
nicht entgegenstand und hinter solchen Ortsverfassungen zurücktrat (vol.
v. Bremen a. a. O. 547, Anschütz im Varch 5 425, 426). Lokale
Normen dieser Art konnten nach feststehender Rechtsprechung des OVG
insbesondere entstehen durch Vereinbarungen der Beteiligten, d. h.
der die Schullast tragenden Subiekte unter sich oder mit Dritten unter
(ausdrücklicher oder stillschweigend betätigter) Zustimmung der Schul-
aufsichtsbehörde (Rechtssetzung durch Vereinbarung, vgl. Anschütz a. a. O.
und im Pr VBl 22 88ff.). — ein Weg, welcher in vielen Fällen be-
schritten wurde, um die Schullast ihren ordentlichen Trägern, den
Sozietäten, Gutsherren, kirchlichen Interessenten usw. abzunehmen und
auf die politische Gemeinde zu übernehmen, m. a. W. das Kommunal-
prinzip als Ortsrecht einzuführen.
Die Bestimmungen des wichtigsten der auf dem Sozietätsprinzip
beruhenden Partikularrechte, des A#s, gingen im wesentlichen dahin:
„Wo keine Stiftungen für die gemeinen Schulen vorhanden sind,
liegt die Unterhaltung der Lehrer den sämtlichen Hausvätern des Ortes,
ohne Unterschied, ob sie Kinder haben oder nicht, und ohne Unterschied
des Glaubensbekenntnisses ob“ (ALF II 12 J29). Der Begriff „Stif-
tungen“ ist hier im weiten Sinne zu verstehen: er umfaßt nicht nur die
Schulstiftungen im engeren und eigentlichen Sinne, die Schulzwecken
gewidmeten Vermögensmassen mit juristischer Persönlichkeit, sondern
auch Fonds mit gleicher Zweckbestimmung, aber ohne Persönlichkeit,
überhaupt alle dauernden geldwerten Leistungen, zu denen Dritte in
Bezug auf die Unterhaltung einer bestimmten Schule rechtlich verpflichtet
sind. Der durch solche Fonds und Leistungen nicht gedeckte Betrag
der Schullasten ist von den „Hausvätern jedes Ortes“ aufzubringen.
„Ort“" ist nicht notwendig die politische Gemeinde, sondern der für jede