Artikel 25. Die Unterhaltung der Vollsschule nach dem ALR. 473
Schule von der Schulaufsichtsbehörde — der Bezirksregierung, s. oben
531 ff. — gebildete Besuchsbezirk, der Schulsprengel, dessen Grenzen
mit denen der politischen Gemeinde zusammenfallen können, aber nicht
müssen (oben S. 442). „Hausväter“ sind die physischen, wirtschaftlich
selbständigen Einwohner des „Ortes“. Sie bilden in ihrer Gesamtheit
einen gesellschaftlichen Verband — die Schulsozietät —, welcher durch
die von den Gerichten gebilligte Verwaltungspraxis des 19. Jahrhunderts
zur Korporation entwickelt worden ist (Loening a. a. O. 75). Die Mit-
gliedschaft in dieser Korporation wird erworben durch Begründung
des Wohnsitzes am „Ort“ bei sonst zutreffenden gesetzlichen Voraus-
setzungen der Eigenschaft als „Hausvater“. Vom Glaubensbekenntnis
ist die Mitgliedschaft nicht ohne weiteres abhängig, sie kann aber durch
Verwaltungsakt davon abhängig gemacht, d. h. es kann statt der kon-
fessionell gemischten Sozietät der „sämtlichen Hausväter des Ortes“
eine Mehrheit von konfessionell getrennten Sozietäten gebildet werden
(. oben 442). Die Stellung der Sozietät ist eine vorwiegend passive,
ihre Aufgabe besteht weniger im Verwalten als im Bezahlen: in der
Unterhaltung der Schule, während die „Direktion“ der letzteren Sache
der „Gerichtsobrigkeit“" und der höheren Staatsbehörden war (oben
S. 413, 458). Die zur Aufbringung der Unterhaltungskosten erforder-
lichen Beiträge „müssen unter die Hausväter nach Verhältnis ihrer
Besitzungen und Nahrungen billig verteilt und von der Gerichtsobrigkeit
ausgeschrieben werden“ (A# h. t. 931). Die hieran geknüpfte Vor-
schrift des Gesetzes (h. t. 932), daß gegen Erledigung der Beiträge die
Kinder der Beitragenden von Entrichtung eines Schulgeldes frei sein
sollen, wurde in der Praxis meist nicht beachtet.
Neben den Schulsozietäten erscheinen als Mitträger der Schul-
last die Stadtgemeinden bzw. die sie vertretenden Magistrate sowie die
Gutsherren. Die Magistrate partizipieren nur an dem Hauptteil der
sächlichen Schulkosten: an der Schulbaulast; sie müssen „die auf dem
Kämmereieigentum gewachsenen und gewonnenen Materialien, soweit
solche hinreichend vorhanden und zum Bau notwendig sind, unent-
geltlich verabfolgen“ (§ 36 h. t.). Der Gutsherr, nicht Mitglied der
Sozietät, sondern als „Gerichtsobrigkeit“ außer und über ihr stehend,
ist von den hausväterlichen Beiträgen befreit. Dagegen liegen ihm
solgende besondere Pflichten ob: 1. die Pflicht der Baumaterial-
lieferung (ebenso wie den städtischen Magistraten, s. oben, 3 36 h. t.),
2. die Pflicht, „ihre Untertanen, welche zur Aufbringung ihres Bei-
trags (nämlich des Beitrags zur Lehrerbesoldung) unvermögend sind,
nach Notdurft zu unterstützen“ (§ 33 h. t.), m. a. W., die Kosten