Full text: Die Verfassungsurkunde für den Preußischen Staat. Erster Band: Einleitung. Die Titel. Vom Staatsgebiete und Von den Rechten der Preußen. (1)

Artikel 25. Die Unterhaltung der Vollsschule nach dem ALR. 473 
Schule von der Schulaufsichtsbehörde — der Bezirksregierung, s. oben 
531 ff. — gebildete Besuchsbezirk, der Schulsprengel, dessen Grenzen 
mit denen der politischen Gemeinde zusammenfallen können, aber nicht 
müssen (oben S. 442). „Hausväter“ sind die physischen, wirtschaftlich 
selbständigen Einwohner des „Ortes“. Sie bilden in ihrer Gesamtheit 
einen gesellschaftlichen Verband — die Schulsozietät —, welcher durch 
die von den Gerichten gebilligte Verwaltungspraxis des 19. Jahrhunderts 
zur Korporation entwickelt worden ist (Loening a. a. O. 75). Die Mit- 
gliedschaft in dieser Korporation wird erworben durch Begründung 
des Wohnsitzes am „Ort“ bei sonst zutreffenden gesetzlichen Voraus- 
setzungen der Eigenschaft als „Hausvater“. Vom Glaubensbekenntnis 
ist die Mitgliedschaft nicht ohne weiteres abhängig, sie kann aber durch 
Verwaltungsakt davon abhängig gemacht, d. h. es kann statt der kon- 
fessionell gemischten Sozietät der „sämtlichen Hausväter des Ortes“ 
eine Mehrheit von konfessionell getrennten Sozietäten gebildet werden 
(. oben 442). Die Stellung der Sozietät ist eine vorwiegend passive, 
ihre Aufgabe besteht weniger im Verwalten als im Bezahlen: in der 
Unterhaltung der Schule, während die „Direktion“ der letzteren Sache 
der „Gerichtsobrigkeit“" und der höheren Staatsbehörden war (oben 
S. 413, 458). Die zur Aufbringung der Unterhaltungskosten erforder- 
lichen Beiträge „müssen unter die Hausväter nach Verhältnis ihrer 
Besitzungen und Nahrungen billig verteilt und von der Gerichtsobrigkeit 
ausgeschrieben werden“ (A# h. t. 931). Die hieran geknüpfte Vor- 
schrift des Gesetzes (h. t. 932), daß gegen Erledigung der Beiträge die 
Kinder der Beitragenden von Entrichtung eines Schulgeldes frei sein 
sollen, wurde in der Praxis meist nicht beachtet. 
Neben den Schulsozietäten erscheinen als Mitträger der Schul- 
last die Stadtgemeinden bzw. die sie vertretenden Magistrate sowie die 
Gutsherren. Die Magistrate partizipieren nur an dem Hauptteil der 
sächlichen Schulkosten: an der Schulbaulast; sie müssen „die auf dem 
Kämmereieigentum gewachsenen und gewonnenen Materialien, soweit 
solche hinreichend vorhanden und zum Bau notwendig sind, unent- 
geltlich verabfolgen“ (§ 36 h. t.). Der Gutsherr, nicht Mitglied der 
Sozietät, sondern als „Gerichtsobrigkeit“ außer und über ihr stehend, 
ist von den hausväterlichen Beiträgen befreit. Dagegen liegen ihm 
solgende besondere Pflichten ob: 1. die Pflicht der Baumaterial- 
lieferung (ebenso wie den städtischen Magistraten, s. oben, 3 36 h. t.), 
2. die Pflicht, „ihre Untertanen, welche zur Aufbringung ihres Bei- 
trags (nämlich des Beitrags zur Lehrerbesoldung) unvermögend sind, 
nach Notdurft zu unterstützen“ (§ 33 h. t.), m. a. W., die Kosten
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.