474 Artikel 25. Ausführung des Artikels durch die neuere Gesetzgebung.
der Unterhaltung des Lehrers insoweit zu bestreiten, als die Sozietät
dazu nicht fähig ist. Doch wurde die Erfüllung der zweiten Pflicht
in neuerer Zeit nicht mehr erzwungen, sondern die Unterstützung der
unvermögenden Sozietäten auf die Staatskasse übernommen (Staats-
ministerialbeschluß vom 31. März 1886, v. Bremen, VuU 12).
3. Die Ausführung des Art. 25 durch die neuere Gesetzgebung.
Die Grundzüge des geltenden Rechts der Bolksschulunterhaltung. —
I. Der Gang der Ausführungsgesetzgebung. — Die Verheißungen
des Art. 25 sind durch eine längere Reihe von Einzelgesetzen stück= und
schrittweise, schließlich aber restlos erfüllt worden. Den Anfang machte das
Gesetz vom 22. Dezember 1869, GS 1870, 1 betr. die Witwen= und Waisen-
kassen für Elementarlehrer, ein erster Schritt zur Verwirklichung des
Art. 25 Abs. 2. In gleicher Richtung — Verbesserung der materiellen
Verhältnisse der Lehrer — erging das Gesetz betr. die Pensionierung
der Lehrer und Lehrerinnen an den öffentlichen Volksschulen vom
6. Juli 1885 (dazu Novelle vom 10. Juni 1907), welches das Ruhe-
gehaltswesen der Lehrerschaft in engem Anschluß an die für die übrigen
unmittelbaren Staatsbeamten geltenden Bestimmungen regelte. Ergänzt
wurde dieses Gesetz durch das Gesetz betr. Ruhegehaltskassen für die
Lehrer und Lehrerinnen an den öffentlichen Volksschulen vom 23. Juli
1893, welches die Schullastenträger (Schulverbände) jedes Regierungs-
bezirks zu rechtsfähigen Gesamtheiten, Ruhegehaltskassen, vereinigte und
die bis dahin von jedem der Vereinigten für seine Lehrer allein ge-
tragene Pensionslast als Gemeinlast auf die breiteren Schultern der
Gesamtheit legte. Einen weiteren Schritt zur Erreichung der durch
Art. 25 gesteckten Ziele bedeutete das Gesetz betr. die Erleichterung der
Volksschullasten vom 14. Juni 1888 (mit Ergänzungsgesetz vom 31. März
1889): es brachte die verheißene Aufhebung des Schulgeldes und ver-
stärkte den staatlichen Anteil an der Schullast durch den hier erstmals
ausgesprochenen, in die späteren Lehrerbesoldungsgesetze übergegangenen
Satz, daß der Staat zu dem Diensteinkommen jeder Lehrkraft einen
festen, gesetzlich bestimmten Beitrag zu leisten habe. Hierauf folgte
die gesetzliche Regelung des Lehrerbesoldungswesens: Gesetz betr. das
Diensteinkommen der Lehrer usw. vom 3. März 1897, seither auf-
gehoben und ersetzt durch das neue Gesetz über das Diensteinkommen
der Lehrer und Lehrerinnen an den öffentlichen Volksschulen vom
26. Mai 1909, — sowie der Hinterbliebenenversorgung: Gesetz betr.
die Fürsorge für die Witwen und Waisen der Lehrer usw. vom
4. Dezember 1899, womit, unter Begründung starker Beitragsleistungen
der Staatskasse zu den Gehältern, Pensionen, Witwen- und Waisen-