Full text: Die Verfassungsurkunde für den Preußischen Staat. Erster Band: Einleitung. Die Titel. Vom Staatsgebiete und Von den Rechten der Preußen. (1)

474 Artikel 25. Ausführung des Artikels durch die neuere Gesetzgebung. 
der Unterhaltung des Lehrers insoweit zu bestreiten, als die Sozietät 
dazu nicht fähig ist. Doch wurde die Erfüllung der zweiten Pflicht 
in neuerer Zeit nicht mehr erzwungen, sondern die Unterstützung der 
unvermögenden Sozietäten auf die Staatskasse übernommen (Staats- 
ministerialbeschluß vom 31. März 1886, v. Bremen, VuU 12). 
3. Die Ausführung des Art. 25 durch die neuere Gesetzgebung. 
Die Grundzüge des geltenden Rechts der Bolksschulunterhaltung. — 
I. Der Gang der Ausführungsgesetzgebung. — Die Verheißungen 
des Art. 25 sind durch eine längere Reihe von Einzelgesetzen stück= und 
schrittweise, schließlich aber restlos erfüllt worden. Den Anfang machte das 
Gesetz vom 22. Dezember 1869, GS 1870, 1 betr. die Witwen= und Waisen- 
kassen für Elementarlehrer, ein erster Schritt zur Verwirklichung des 
Art. 25 Abs. 2. In gleicher Richtung — Verbesserung der materiellen 
Verhältnisse der Lehrer — erging das Gesetz betr. die Pensionierung 
der Lehrer und Lehrerinnen an den öffentlichen Volksschulen vom 
6. Juli 1885 (dazu Novelle vom 10. Juni 1907), welches das Ruhe- 
gehaltswesen der Lehrerschaft in engem Anschluß an die für die übrigen 
unmittelbaren Staatsbeamten geltenden Bestimmungen regelte. Ergänzt 
wurde dieses Gesetz durch das Gesetz betr. Ruhegehaltskassen für die 
Lehrer und Lehrerinnen an den öffentlichen Volksschulen vom 23. Juli 
1893, welches die Schullastenträger (Schulverbände) jedes Regierungs- 
bezirks zu rechtsfähigen Gesamtheiten, Ruhegehaltskassen, vereinigte und 
die bis dahin von jedem der Vereinigten für seine Lehrer allein ge- 
tragene Pensionslast als Gemeinlast auf die breiteren Schultern der 
Gesamtheit legte. Einen weiteren Schritt zur Erreichung der durch 
Art. 25 gesteckten Ziele bedeutete das Gesetz betr. die Erleichterung der 
Volksschullasten vom 14. Juni 1888 (mit Ergänzungsgesetz vom 31. März 
1889): es brachte die verheißene Aufhebung des Schulgeldes und ver- 
stärkte den staatlichen Anteil an der Schullast durch den hier erstmals 
ausgesprochenen, in die späteren Lehrerbesoldungsgesetze übergegangenen 
Satz, daß der Staat zu dem Diensteinkommen jeder Lehrkraft einen 
festen, gesetzlich bestimmten Beitrag zu leisten habe. Hierauf folgte 
die gesetzliche Regelung des Lehrerbesoldungswesens: Gesetz betr. das 
Diensteinkommen der Lehrer usw. vom 3. März 1897, seither auf- 
gehoben und ersetzt durch das neue Gesetz über das Diensteinkommen 
der Lehrer und Lehrerinnen an den öffentlichen Volksschulen vom 
26. Mai 1909, — sowie der Hinterbliebenenversorgung: Gesetz betr. 
die Fürsorge für die Witwen und Waisen der Lehrer usw. vom 
4. Dezember 1899, womit, unter Begründung starker Beitragsleistungen 
der Staatskasse zu den Gehältern, Pensionen, Witwen- und Waisen-
	        
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