Artikel 2b6. Das BUG vom 28. Juli 1906. 475
geldern der Lehrer, das Versprechen des zweiten Absatzes des Art. 25
erfüllt war.
So blieb schließlich als einziger noch unerledigter Punkt des Ge-
samtprogramms der Ausführungsgesetzgebung zu Art. 25 übrig der
wichtigste Satz des Artikels: Abs. 1 Satz 1. Die Verwirklichung dieses
Satzes erforderte ein Gesetz, welches die bisherigen, von den politischen
Gemeinden verschiedenen Träger der Volksschullast (s. oben 471 f.),
insbesondere die Schulsozietäten, Gutsherrschaften, kirchlichen Faktoren,
beseitigte und an ihre Stelle überall die politische Ortsgemeinde (oder
Verbände von solchen Gemeinden) setzte und den Staat, soweit dieser
nicht schon durch die zu Art. 25 Abs. 1 erlassenen Ausführungsgesetze
(Pensions-, Diensteinkommens-, Hinterbliebenenversorgungsgesetze, s. oben)
an der Tragung einzelner Teile der Schullast beteiligt worden war, aus-
hilfs- und ergänzungsweise zu finanziellen Leistungen für das Volksschul
wesen heranzog. Dieses Gesetz ist das Gesetz betreffend die Unter-
haltung der öffentlichen Volksschulen vom 28. Juli 1906 (Vl #).
Es enthält mehr, als sein Titel besagt. Es regelt außer seinem Hauptgegen-
stande, der Kommunalisierung der Schulunterhaltung unter ergänzungs-
weiser Heranziehung des Staates zu den Kosten, noch die „Berück-
sichtigung der konfessionellen Verhältnisse“ (s. oben bei Art. 24 S. 443fff.),
die Anstellung der Lehrer (oben 463 f.), und gibt ferner, ohne diesen
Gegenstand erschöpfend regeln zu wollen, eine Reihe von Vorschriften
über die Verwaltung der äußeren Angelegenheiten der Volksschule
(oben S. 460 f.); es ist somit ein Ausführungsgesetz nicht nur zu Art. 25
Abs. 1, sondern auch zu Art. 24 Abs. 1 und 3.
Der Beschluß des HdAbg vom 13. Mai 1904, das sogenannte
„Schulkompromiß“, auf Grund dessen die Aufstellung des Entwurfs des
VlI G und die Einbringung desselben im Landtage erfolgte, ist bereits
in anderem Zusammenhange (oben S. 444) erwähnt worden. Sein
Wortlaut, soweit er sich auf die Durchführung des Art. 25 Abs. 1 be-
zieht, geht dahin, die Staatsregierung aufzufordern, einen Gesetzentwurf
auf folgender Grundlage vorzulegen:
1. Die Unterhaltung der öffentlichen Volksschulen liegt den
bürgerlichen Gemeinden (Gutsbezirken) oder Verbänden
solcher unter ergänzungsweiser Beteiligung des Staates an den
Kosten ob. — —
(Die auf die konfessionellen Verhältnisse bezügliche Nr. 2 des
Schulkompromisses ist oben S. 444 wiedergegeben.)
Das am 1. April 1908 in Kraft getretene VuUd gilt (VuG 9170)
nicht in den Provinzen Westpreußen und Posen. Abgesehen von dieser,