476 Artikel 25. Träger der Schullast nach dem VUG.
durch nationalpolitische Gründe bedingten Ausnahme hat die Sus-
pension des Art. 25 nunmehr ihr Ende erreicht; alle Sätze des Artikels
sind jetzt aktuell geltendes Recht.
II. Die Träger der Volksschullast. — Träger der Volks-
schullast, d. h. primär und allgemein, vorbehaltlich der gesetzlich ge-
ordneten Beihilfe des Staates (s. unten III) und der besonderen Ver-
bindlichkeiten Dritter (s. unten IV) zur Einrichtung und Unterhaltung
der öffentlichen Volksschulen verpflichtete Subjekte sind, dem Abs. 1 des
Artikels entsprechend, nach VuE# #1 die bürgerlichen Gemeinden
und selbständigen Gutsbezirke, derart, daß grundsätzlich, kraft
des Gesetzes, ohne daß es einer dahingehenden Verwaltungsverfügung
bedarf, jede Gemeinde (Gutsbezirk) einen „Schulverband“ für sich
(einen „eigenen Schulverband"“) bildet, sofern sie nicht — was
nur nach Maßgabe und in den Formen der 88 2 — VUG geschehen
kann — durch die Schulaufsichtsbehörde mit andern Gemeinden (Guts-
bezirken) zu einem gemeinsamen Schulverband („Gesamtschulverband")
vereinigt wird.
„Schulverband“ ist mithin die gemeinsame Bezeichnung für die
gesetzlichen Träger der Volksschullast: die Gemeinden, Gutsbezirke, Ge-
samtschulverbände. Angewendet auf die Gemeinde darf diese Bezeich-
nung nicht so verstanden werden, als ob es sich bei dem „Schul-
verbande“ um ein von der Gemeinde verschiedenes, wenngleich äußerlich
mit ihr zusammenfallendes Rechtssubiekt handle. Die Gemeinde N. und
der Schulverband N. sind nicht zwei Rechtssubjekte, sondern nur eines,
welches in seiner Eigenschaft als Träger der Volksschullast und in seinen
sonstigen Verhältnissen zu den von ihm unterhaltenen Schulen den
Namen „Schulverband“ führt.
Die selbständigen Gutsbezirke mußten den Gemeinden hier gleich-
gestellt werden, da sie, oder vielmehr ihre Besitzer, auch sonst in bezug
auf die öffentlichen Kommunallasten („Pflichten und Leistungen, welche
den Gemeinden für den Bereich ihres Gemeindebezirkes im öffentlichen
Interesse gesetzlich obliegen"“: LGO vom 3. Juli 1891 7/ 122) den Ge-
meinden gleichstehen. Als Schulverbände haben die Gutsbezirke „die
Rechte der Körperschaften des öffentlichen Rechts“ (Vu G #51 Abs. 4),
ein gesetzgeberischer Ausspruch, dessen Sinn streitig ist (vgl. Anschütz
im Jahrb öff R 1 213 und Loening das. 3 93). Jedenfalls ist der Aus-
druck „Körperschaft“ nicht wörtlich, d. h. so zu verstehen, als ob der
Gutsbezirk zu einer wahrhaften Korporation hätte erklärt werden sollen,
denn zu einer Korporation gehören Mitglieder, Mitglieder könnten hier
nur die Einwohner des Gutsbezirks sein, Einwohner aber bmuchen