480 Artikel 25. Staatsbeiträge und Staatszuschusse.
a. a. O. § 46. Beide Arten von Beiträgen fallen fort in Gemeinden,
wo sie den Betrag von 2% desjenigen Veranlagungssolls nicht über-
steigen, welches nach dem Komm.--Abg.-Ges. der Gemeindebesteuerung
der Einkommen von mehr als 900 M. für 1908 zugrunde zu legen
war: a. a. O. 9 50 Abs. 1. — Die zur Gewährung dieser Besoldungs-
und Alterszulagekassenbeiträge erforderlichen Fonds (Kap. 121 Tit. 32
und 35 des Etats) belaufen sich nach dem ECtat für 1912/13 auf
69 Millionen M.
2. Pensionsbeiträge. Der Staat gibt zu jedem Ruhegehalt, welchen
die Ruhegehaltskassen für Volksschullehrer auszahlen, einen Beitrag von
700 M. (Lehrerpensions-G. vom 6. Juli 1885 7 26, nach dem G. vom
10. Juni 1907), wodurch der Staatskasse nach dem Etat für 1912/13
(Kap. 121 Tit. 39) ein Aufwand von 7,42 Millionen M. erwächst.
3. Hinterbliebenenversorgungsbeiträge. Nach dem Gesetz betreffend
die Fürsorge für die Witwen und Waisen der Lehrer usw. vom 4. De-
zember 1899 trägt der Staat das Witwengeld bis zur Höhe von 420,
das Waisengeld für jede Halbwaise bis zur Höhe von 84 M., für jede
Vollwaise bis zur Höhe von 140 M. Der hierzu bestimmte Staats-
fonds (a. a. O. Kap. 121 Tit. 41) beträgt 4,67 Millionen M.
4. Verglitung für Umzugskosten bei Versetzungen im Interesse
des Dienstes; vgl. VUG # 62, Diensteinkommengesetz 3 31.
Staatsleistungen, die sich auf sächliche Schulkosten beziehen, sind
die durch das VuG# 517 eingeführten Baubeiträge: der Staat er-
stattet den Schulverbänden mit nicht mehr als 7 Schulstellen ½ des-
jenigen Teilbetrags der durch notwendige Bauten für Volksschulzwecke
ausschließlich des Grunderwerbs entstandenen Kosten, welcher im Etats-
jahre 500 M. für die Stelle überstiegen hat und weder Dritten zur
Last fällt, noch durch Brandschadensversicherung gedeckt wird (Belastung
der Staatskasse, a. a. O. Tit. 38aà: 5 Millionen M.).
B. Staatszuschüsse (Ergänzungszuschüsse). — Bgl. VU
### 19ff., Diensteinkommengesetz §§ 53 f. Diese Zuschüsse werden nur
„unvermögenden“ Schulverbänden gewährt. Merkmale des Unver-
mögens geben die Gesetze nicht an. Nach feststehender Praxis der
Unterrichts- und Finanzverwaltung ist „Unvermögen“ nicht erst bei Un-
möglichkeit, die Schullasten aufzubringen, sondern schon dann an-
zunehmen, wenn die Höhe der Schullasten zu der Leistungsfähigkeit
des Schulverbandes in Mißverhältnis steht. Fonds zur Gewährung
solcher Ergänzungszuschüsse enthielt der Staatshaushaltsetat schon früher;
sie sind aber erst durch das VUE##und das Diensteinkommengesetz
gesetzlich festgelegt und solchergestalt zu staatsrechtlich notwendigen,