Vorwort.
Das auf zwei Bände angelegte Werk, dessen erste Hälfte hier
der Offentlichkeit vorgelegt wird, sucht eine Lücke der Literatur aus-
zufüllen, über deren Dasein im Kreise der Fachmänner kaum ein
Zweifel bestehen wird. Dem Grundgesetz des größten deutschen Einzel-
staates hat es zwar an Kommentatoren nicht gefehlt. Wir haben da
die vielgebrauchte Ausgabe der preußischen Verfassungsurkunde von
Arndt, welche es bisher auf sieben Auflagen brachte, und das aus-
führlicher gehaltene Buch von Schwartz, welches deren zwei zu ver-
zeichnen hat. Der Wert dieser beiden Arbeiten wird hier nicht verkannt,
er ist aber immerhin nur ein begrenzter. Jeder der beiden Autoren
bringt vieles und demzufolge wohl auch jedem etwas, aber selbst
beide zusammengenommen leisten doch lange nicht das, was von
einem wirklichen, den Gegenstand erschöpfenden Kommentarwerk zu
einem Gesetze von dem Range und der Bedeutung der preußischen
Verfassungsurkunde gefordert werden muß und von analogen Werken
über die großen Gesetzbücher des Privat-, Straf= und Prozeßrechts
auch immer als ganz selbstverständlich gesordert worden ist. Eine Be-
arbeitung der preußischen Verfassung, welche in Stofffülle und Genauig-
keit des Details den gangbaren Kommentaren zum Bürgerlichen Gesetz-
buch, Handelsgesetzbuch, Strafgesetzbuch, zu den Prozeßordnungen, der
Wechselordnung, Grundbuchordnung an die Seite zu stellen wäre, war
bisher nicht vorhanden. Darin lag eine Schuld, mit der die Wissen-
schaft des preußischen Staatsrechts bei dem Fachpublikum und der
weiteren Offentlichkeit zu Buche stand. Der Verfasser hat sich bemüht,
diese Schuld zu zahlen.
Die Absicht war, eine möglichst vollständige Darstellung des preußi-
schen Staats- und Verwaltungsrechts, soweit es in der Verfassungs-
urkunde steht, nach der Legalordnung dieser Urkunde zu liefern. Bei
der hierdurch bedingten Breite der Anlage war die Form des sog.
Notenkommentars ausgeschlossen; das Richtige war vielmehr, den Inhalt
jedes Verfassungsartikels systematisch in seine Einzelfragen zu gliedern
und zu jeder Frage, je nach ihrer Bedeutung oder Schwierigkeit,
kürzere oder längere Abhandlung zu geben. Unentbehrlich erschien eine