Full text: Die Verfassungsurkunde für den Preußischen Staat. Erster Band: Einleitung. Die Titel. Vom Staatsgebiete und Von den Rechten der Preußen. (1)

Vorwort. 
Das auf zwei Bände angelegte Werk, dessen erste Hälfte hier 
der Offentlichkeit vorgelegt wird, sucht eine Lücke der Literatur aus- 
zufüllen, über deren Dasein im Kreise der Fachmänner kaum ein 
Zweifel bestehen wird. Dem Grundgesetz des größten deutschen Einzel- 
staates hat es zwar an Kommentatoren nicht gefehlt. Wir haben da 
die vielgebrauchte Ausgabe der preußischen Verfassungsurkunde von 
Arndt, welche es bisher auf sieben Auflagen brachte, und das aus- 
führlicher gehaltene Buch von Schwartz, welches deren zwei zu ver- 
zeichnen hat. Der Wert dieser beiden Arbeiten wird hier nicht verkannt, 
er ist aber immerhin nur ein begrenzter. Jeder der beiden Autoren 
bringt vieles und demzufolge wohl auch jedem etwas, aber selbst 
beide zusammengenommen leisten doch lange nicht das, was von 
einem wirklichen, den Gegenstand erschöpfenden Kommentarwerk zu 
einem Gesetze von dem Range und der Bedeutung der preußischen 
Verfassungsurkunde gefordert werden muß und von analogen Werken 
über die großen Gesetzbücher des Privat-, Straf= und Prozeßrechts 
auch immer als ganz selbstverständlich gesordert worden ist. Eine Be- 
arbeitung der preußischen Verfassung, welche in Stofffülle und Genauig- 
keit des Details den gangbaren Kommentaren zum Bürgerlichen Gesetz- 
buch, Handelsgesetzbuch, Strafgesetzbuch, zu den Prozeßordnungen, der 
Wechselordnung, Grundbuchordnung an die Seite zu stellen wäre, war 
bisher nicht vorhanden. Darin lag eine Schuld, mit der die Wissen- 
schaft des preußischen Staatsrechts bei dem Fachpublikum und der 
weiteren Offentlichkeit zu Buche stand. Der Verfasser hat sich bemüht, 
diese Schuld zu zahlen. 
Die Absicht war, eine möglichst vollständige Darstellung des preußi- 
schen Staats- und Verwaltungsrechts, soweit es in der Verfassungs- 
urkunde steht, nach der Legalordnung dieser Urkunde zu liefern. Bei 
der hierdurch bedingten Breite der Anlage war die Form des sog. 
Notenkommentars ausgeschlossen; das Richtige war vielmehr, den Inhalt 
jedes Verfassungsartikels systematisch in seine Einzelfragen zu gliedern 
und zu jeder Frage, je nach ihrer Bedeutung oder Schwierigkeit, 
kürzere oder längere Abhandlung zu geben. Unentbehrlich erschien eine
	        
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