Full text: Die Verfassungsurkunde für den Preußischen Staat. Erster Band: Einleitung. Die Titel. Vom Staatsgebiete und Von den Rechten der Preußen. (1)

482 Artikel 25. Verpflichtungen Dritter. 
normen über die Schullast und der auf ihnen beruhenden Verpflich- 
tungen. Wenn nun der Text, Satz 2, fortfährt: „die auf besonderen 
usw. bleiben bestehen“, so erscheinen die „besonderen Rechtstitel“ hier 
offensichtlich als Gegensatz der durch Satz 1 zur Aufhebung verurteilten 
allgemeinen Normen des älteren Schulrechts, während unter dem 
„Dritten“ solche zu verstehen sind, welche nicht zu den durch jene 
älteren Normen zu Trägern der Schullast erklärten Rechtssubjekten ge- 
hören. Art. 25 Abs. 1 Satz 2 will mithin unberührt lassen diejenigen 
Verpflichtungen in bezug auf die Errichtung und Unter- 
haltung der öffentlichen Volksschulen, welche nicht auf Gesetz, 
sondern auf Rechtsgeschäft beruhen (ovgl. auch die Entstehungs- 
geschichte, oben S. 467). 
„Gesetz“ im Sinne dieser — durch das VllI voll zur Ausführung 
gebrachten — Direktive ist jede Rechtsnorm, ohne Unterschied der 
Quelle, der Form, der Größe des Geltungsgebietes, so daß durch das 
VUG — vgl. 5 32 Abs. 1 — nicht nur formelle Gesetze einschlägigen 
Inhalts in Fortfall gekommen sind, sondern auch Verordnungen, Ge- 
wohnheitsrechtssätze, insbesondere auch die „Ortsschulverfassungen“, ein- 
schließlich derer, welche auf Vereinbarung beruhen (oben S. 472), 
denn die Vereinbarung ist nicht Rechtsgeschäft, sonderm Rechtssetzungsakt 
(oben a. a. O.). Nur solche allgemeine Normen behaupten nach dem 
VUSs ihre Geltung, welche durch dieses Gesetz aufrecht erhalten sind, 
wie namentlich die Vorschriften der preußischen Schulordnung vom 
11. Dezember 1845, & 45 über gewisse Leistungen des Fiskus (Vu### 
532 Abs. 4) und die des Komm.-Abg.-Ges., §& 53, in der Fassung des 
Gesetzes vom 24. Juli 1906, über Zuschüsse der sogenannten Betriebs- 
gemeinden (Vu G# F 10). 
„Dagegen bleiben die auf besonderen Rechtstiteln beruhenden 
Verpflichtungen Dritter für die Zwecke der Volksschule bestehen"“: VUl 
§l32 Abs. 2. Das Moment des „besonderen“ steht hier im Gegensatz 
zu der die Rechtsnorm charakterisierenden Allgemeinheit; „Rechtstitel“ 
aber ist, wie bemerkt, soviel wie Rechtsgeschäft, eine Willenserklärung, 
welche nicht neues objektives Recht setzt (wie die „Vereinbarung“), 
sondern auf Grund des bestehenden Rechts Rechtsverhältnisse gestaltet 
und umgestaltet. Unter den Begriff des „tbesonderen Rechtstitels“ 
können sehr verschiedenartige rechtsgeschäftliche Dispositionen fallen: ein- 
seitige und mehrseitige, privatrechtliche und öffentlichrechtliche. Als ver- 
pflichtete „Dritte“ erscheinen z. B. kirchliche Gemeinden oder Stiftungen 
(vgl. v. Bremen VlIG 76), Unternehmer von Ansiedlungen nach den Ge- 
setzen betreffend die Gründung neuer Ansiedlungen vom 25. August 1876
	        
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