486 Artikel 25. Unentgeltlichkeit des Volksschulunterrichts.
ungerechte Belastung der ärmeren Volksklassen darstellt. Abs. 3 will,
wie der Unterrichtsminister v. Ladenberg in der oben 468ff. geschilderten
Debatte der I. K. mit Recht bemerkte, nicht der Demokratie, wohl aber
der Armut eine Konzession machen.
Die solchergestalt zum Untergang verurteilte Institution des Schul-
geldes hat jedoch aus finanziellen Gründen noch jahrzehntelang nicht
entbehrt werden können.
Erst in den 80er Jahren des vergangenen Jahrhunderts wurde
die Beseitigung des Schulgeldes, zunächst im Verwaltungswege, in
Angriff genommen, und zwar im Zusammenhange mit der Gewährung
von Staatsbeihilfen an die Schulverbände, welche den letzteren einen
Ersatz für das Schulgeld bieten sollten. In demselben Zusammen-
hange haben sodann die beiden Gesetze über die Erleichterung der
Volksschullasten vom 14. Juni 1888 und vom 31. März 1889 (s.
oben 474), indem sie durch Einführung des festen Staatsbeitrags zu
der Besoldung jedes Volksschullehrers einen sehr erheblichen Teil der
Schullast auf die Staatskasse übermahmen, die Aufhebung des Schul-
geldes grundsätzlich ausgesprochen. Nach § 4 des Gesetzes vom 14. Juni
1888 „findet die Erhebung eines Schulgeldes bei Volksschulen
fortan nicht statt“. Ausnahmen sind nur in folgendem Umfange
gestattet: 1. für solche Kinder, welche innerhalb des Bezirks der von
ihnen besuchten Schule nicht einheimisch sind; 2. soweit als das bisher
erhobene Schulgeld durch die Beiträge des Staates zu den Schullasten
nicht gedeckt wird und andernfalls eine erhebliche Vermehrung der
Kommunal= oder Schulabgaben eintreten müßte. Das hiemnach einst-
weilen überhaupt noch zulässige Schulgeld bedarf in Landschulen der
Genehmigung des Kreis-, in Stadtschulen des Bezirksausschusses. Von
5 zu 5 Jahren ist zur Weitererhebung eine erneute Genehmigung
erforderlich.
Weitere Einschränkungen des Rechts zur Schulgelderhebung für ein-
heimische Kinder brachte das Ergänzungsgesetz zum Gesetz vom 14. Juni 1888,
vom 31. März 1889, Art. II. Damit ist das Schulgeld für Einheimische auf
den Aussterbeetat gesetzt; es kommt gegenwärtig nur noch selten vor. Sein
Gesamtbetrag im Staatsgebiet belief sich 1901 auf 418000 M. (v. Bremen,
Volksschule 564), eine Summe, die noch nicht den sechshundertsten Teil der
Schulunterhaltungskosten erreicht. Bald wird es völlig verschwunden sein.
Dagegen ist das sogenannte Fremdenschulgeld wie von der Gesetzgebung
der Jahre 1888/89 so auch von den späteren Gesetzen unberührt gelassen
worden, wobei man von der Meinung ausging, daß die von Art. 25
Abs. 3 geforderte Unentgeltlichkeit des Unterrichts sich nur auf diejenigen