488 Artikel 26 und 112. Entstehungsgeschichte.
Art. 20—25 des geltenden Textes analogen allgemeinen Grundsätze
über Schule und Unterricht). Die Zentralabteilungen der Nat Vers gaben
diesem Satz die Fassung: „Ein besonderes Gesetz regelt das gesamte
Unterrichtswesen. Der Staat gewährleistet den Volksschullehrern ein
bestimmtes, auskömmliches Gehalt,“ — welche beiden Sätze die oktr V
als Art. 23 wörtlich übernahm (s. oben 467, 468). Bei Repvision Pdieses
Art. 23 ist sein zweiter Satz unter Abänderung seines Wortlauts von
hier in den vorhergehenden Artikel (25 des geltenden Textes) über-
tragen worden (oben 467, 468), während der erste in der unerheblich
veränderten Fassung
„Ein besonderes Gesetz regelt das ganze Unterrichtswesen“
in beiden Kammern zur Annahme gelangte (I. K. 1085, II. K. 1262).
Der die „Ubergangsbestimmungen“ der Verfassung eröffnende
Art. 112 wurde erst bei der Revision eingestellt. Er beruht auf einem
in der II. K. von dem Abg. Stiehl (damals vortragender Rat im
Unterrichtsministerium und Verfasser der schulrechtlichen Artikel der
oktr B sowie der auf sie bezüglichen Teile der amtlichen „Erläuterungen“,
oben 366, 368) gestellten Antrag. Der Antrag entsprach den Intentionen
der Unterrichtsverwaltung, welche schon die den Art. 20—25 analogen
Art. 17—22 oktr V nicht als aktuell geltendes, sofort anwendbäres Recht,
sondern als bloße Gesetzgebungsdirektiven aufgefaßt und demzufolge an-
genommen hatte, daß bis zur Ausführung dieser Direktiven durch die
Gesetzgebung das bestehende Recht des Schul- und Unterrichtswesens
in Kraft bleibe (Erlaß des Unterrichtsministers vom 14. Dez. 1848, Min Bl
der inn V 376, auch abgedruckt bei vN 2 451 N. 2). Da diese Auffassung
in der Praxis gelegentlich auf Widerstand stieß (wie denn z. B. die
Eltern schulpflichtiger Kinder an verschiedenen Orten das Schurlgeld
nicht mehr bezahlen wollten, weil dieses durch die Verfassung aufgehoben
sei; vgl. die Bemerkung des Abg. Ritter, I. K. 1969), empfahl es sich, ihr
eine zweifelsfreie gesetzliche Grundlage zu geben. Dies wollte der Antrag
Stiehl. Er bezweckte, die das Unterrichtswesen betreffenden Verfassungs-
artikel bis zum Erlaß des verheißenen Unterrichtsgesetzes zu fus-
pendieren und die jietzt geltenden gesetzlichen Bestimmungen“, d. h.
die vorkonstitutionellen Schul- und Unterrichtsgesetze einschließlich der
auf ihnen (z. B. auf § 18 der Reg Instr von 1817, s. oben 414) be-
ruhenden Verordnungsgewalten der Unterrichtsverwaltung den gedachten
Artikeln gegenüber in Kraft zu erhalten. Um diesen Zweck zu er-
reichen, bedurfte es einer Vorschrift wie Art. 112; die allgemeine Be-
stimmung der Verfassung über die Aufrechterhaltung älterer Gesetze,
Art. 109, genügte dazu nicht (irrig die Bemerkungen der Abgeordneten