Artikel 26. Gesetzliche Regelung des Schulwesens. 491
damit zur authentischen gesteigert, eine materielle Rechtsänderung nicht
herbeigeführt worden.
Ebensowenig bringt der zweite, den bisherigen Art. 112 wieder-
holende Satz des Art. 26:
„Bis zu anderweiter gesetzlicher Regelung verbleibt es hinsicht-
lich des Schul- und Unterrichtswesens bei dem geltenden Rechte“
eine solche Rechtsänderung: Darauf ist noch zurückzukommen (unten
S. 492 ff.).
3. Das Schul= und Unterrichtswesen ist durch Gesetz zu regeln. —
Die Zulässigkeit teil= oder stückweiser Regelung des Schul= und Unterrichts-
wesens durch Spezialgesetze war schon vor dem Gesetz vom 10. Juli 1906
nicht zu bestreiten und steht nunmehr auf Grund dieses Gesetzes un-
zweideutig fest. Indem die gesetzgebenden Faktoren die früher erhobenen
Verfassungsbedenken gegen die Spezialgesetze beseitigten, bekundeten sie
zugleich den Entschluß, den so oft (1817, 1850, 1858, 1869, 1871, 1872ff.,
1890, 1892; s. das Nähere bei v. Bremen, Volksschule 3 ff.) erfolglos
unternommenen Versuch einer vollständigen Kodifikation des gesamten
Unterrichts-, ja auch nur des Volksschulrechts fernerhin nicht zu wieder-
holen. Das Schul- und Unterrichtswesen wird daher in Preußen für
absehbare Zeit nicht durch ein Gesetz, sondern durch eine Vielheit von
Gesetzen geregelt sein.
Die Spezialgesetzgebung ist an die durch Art. 20—25 festgelegten
Grundsätze nicht minder gebunden als die Kodifikation des ganzen
Unterrichtsrechts durch ein einheitliches Gesetz an sie gebunden sein
würde. Jedes Abweichen von jenen Grundsätzen involviert somit eine
Verfassungsänderung. AM Bornhak, Preußisches St R 3 673, der wohl
„das künftige allgemeine Unterrichtsgesetz“, nicht aber die Spezialgesetz-
gebung an die Richtschnur des Art. 20—25 binden will. Diese Ansicht
ist jedenfalls mit der jetzigen Fassung des Art. 26 (G. vom 10. Juli 1906),
welche die stückweise Regelung des Schulwesens der kodifikatorischen
völlig gleichstellt, nicht vereinbar; sie steht auch im Widerspruch mit
der Staatspraxis, welche, sobald sich bei der Harlamentarischen Beratung
eines schulrechtlichen Spezialgesetzes Zweifel über den Einklang desselben
mit den Art. 20—25 erhoben, die Prüfung dieser „Verfassungsfrage"
von jeher für unerläßlich gehalten hat (so insbesondere bei den Verhand-
lungen über das VU G#; vgl. Komm Ber des HdAbg zum VlI# 14 f.,
484 ff.). .
DieWendung,,istdurchGefetzzuregeln«darfnichtalseinun-
bedingtes Verbot verordnungsmäßiger Regelung des Schul- und
Unterrichtswesens aufgefaßt werden. Art. 26 Satz 1 will nicht sagen,