Full text: Die Verfassungsurkunde für den Preußischen Staat. Erster Band: Einleitung. Die Titel. Vom Staatsgebiete und Von den Rechten der Preußen. (1)

498 Artikel 27. Entstehungsgeschichte. 
Die Zensur bleibt für immer aufgehoben“; — 
und der KommEntw der NatVers, Art. 10: 
„Die Freiheit der Presse und Rede darf durch kein Gesetz 
beschränkt werden. Die Zensur bleibt für immer aufgehoben.“ 
Die oktr V lehnte sich in der Textierung ihres einschlägigen Artikels 
(24) nicht so sehr an diese Entwürfe als vielmehr, und zwar aufs 
engste, an die Frankfurter Grundrechte an. Sie sagt im Art. 24, fast 
völlig übereinstimmend mit der RV von 1849 + 143 Abs. 1, 2; 
„Jeder Preuße hat das Recht, durch Wort, Schrift, Druck 
und bildliche Darstellung seine Gedanken frei zu äußern. 
Die Preßfreiheit darf unter keinen Umständen und in keiner 
Weise, namentlich weder durch Zensur, noch durch Konzessionen 
und Sicherheitsbestellungen, weder durch Staatsauflagen, noch 
durch Beschränkungen der Druckereien und des Buchhandels, 
endlich durch Postverbote und ungleichmäßigen Postsatz oder 
durch andere Hemmungen des freien Verkehrs beschränkt, sus- 
pendiert oder aufgehoben werden.“ 
Bei der Revision dieses Artikels wurde ihm „zu große Speziali- 
sierung und daraus folgende bedenkliche Kasuistik“ vorgeworfen (Bericht 
des ZAussch, I. K. 752). Der Zaussch der I. K. beantragte, im ersten 
Absatz „Gedanken“ durch „Meinung“ zu ersetzen (worin er keine sach- 
liche, sondern nur eine Wortänderung erblickte), den zweiten Absatz aber 
so zu vereinfachen, „daß er Präventivmaßregeln gegen die Presse“ 
ausschließe (a. a. O. 762), d. h. ihn ganz kurz so zu fassen: „Die 
Zensur darf nicht eingeführt werden.“ Der Berichterstatter v. Ammon 
erläuterte diesen Antrag im Plenum der I. K. (755) dahin: der zweite 
Absatz nenne das „hauptsächliche Hemmnis, welches vernichtend der 
Preßfreiheit entgegentreten könnte“. Der ZAussch habe dieses Hemmnis, 
die Zensur, für immer ausschließen wollen, während er „alles übrige 
unter den Schutz des Gesetzes stellt“, wie ja auch in Frankreich durch 
die Verfassung der Gesetzgebung in bezug auf alle übrigen Beschränkungen 
der Presse mit Ausnahme der Zensur freie Hand gelassen sei. Auch 
der Justizminister Simons (a. a. O. 754) trat für den Antrag des 
ZAussch ein: die oktr V schließe nicht nur die Zensur, sondern auch 
alle sonstigen „sichernden Maßregeln“ gegen den Mißbrauch der Preß- 
freiheit für alle Zeiten aus; dies gehe zu weit. Darauf nahm die 
I. K. den Antrag an und bekundete damit als ihre Meinung: die 
Zensur ist und bleibt abgeschafft; andere Beschränkungen der Preß- 
freiheit, z. B. die Kautionspflicht der Zeitungen, die Konzessionspflichtig-
	        
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