502 Artikel 27. Die Freiheit der Meinungsäußerung.
es sich sicher um Meinungsäußerungen; freilich nicht um solche Formen
derselben, welche durch Art. 27 geschützt sind (richtig insbesondere
OVG 41 434), denn Demonstrationen dieser Art fallen weder unter
den Begriff des Wortes noch der bildlichen Darstellung. Gleichwohl
war in allen drei Fällen zu prüfen und ist vom VerwaltungsSrichter
geprüft worden, ob dem polizeilichen Verbot der Demonstration ein
Gesetz zur Seite stand, was in dem ersten Falle vereint, in dem
zweiten und dritten bejaht worden ist.
Von den Tätigkeiten, welche, wie die vorstehend besprochenen,
von dem Art. 27 deshalb nicht umfaßt werden, weil sie, obwohl
Meinungsäußerung, in Formen erfolgen, welche der Artikel nicht nennt,
sind diejenigen zu unterscheiden, welche unter Art. 27 nicht fallen, weil
sie überhaupt keine Außerung einer Meinung enthalten.
„Meinung“ ist der Ausdruck der Gedanken dessen, von dem die „Auße-
rung“, gleichviel, in welcher Form sie geschieht, ausgeht. Daher sind nicht
„Meinungsäußerung“ solche Tätigkeiten, bei denen zwar Worte gesprochen
bzw. gesungen oder bildliche Darstellungen erzeugt und produziert werden,
ohne daß aber die Sprechenden usw. ihren Gedanken Ausdruck geben
wollen. Es sind dies Außerungen, jedoch keine Meinungs-
äußerungen. Hierher gehören alle Arten von Aufführungen und Schau-
stellungen zum Zweck der Unterhaltung, einerlei, ob dabei ein höheres
künstlerisches Interesse obwaltet oder nicht. Es würde auch dem Sprach-
gebrauch widerstreiten, wollte man Theatervorstellungen, Konzerte, Re-
zitationen, kinematographische Vorführungen als Akte der „Meinungs-
äußerung“ bezeichnen (vgl. OVG 24 312fff., 29 429ff., 52 289). Mithin
werden die Rechte der Polizei, gegen solche Darbietungen zum Schutze
der öffentlichen Sicherheit, Sittlichkeit und Ordnung einzuschreiten, es
wird insbesondere die sogenannte Theaterzensur durch Art. 27 nicht
berührt. Polizeiliche Verfügungen, welche aus triftigen polizeilichen
Gründen die Aufführung eines Theaterstückes oder einzelne Stellen
desselben verbieten, und Polizeiverordnungen, welche zum Zwecke der
Präventivkontrolle vorschreiben, daß jedes aufzuführende Stück vor der
öffentlichen Aufführung der Polizeibehörde zur Prüfung vorzulegen ist,
unterliegen, wie in der Literatur (vRZ 2 252 nebst Zitaten) wie auch in der
Rechtsprechung (vgl. insbesondere OVG 24 311ff., 29 429ff.) anerkannt,
weder reichs- noch landesgesetzlichen Bedenken. Insbesondere steht ihnen
das durch Abs. 2 des Art. 27 ausgesprochene Verbot der Zensur nicht ent-
gegen, denn unter „Zenfur“ ist hier, wie die Entstehungsgeschichte und
der Zusammenhang des Textes („die Zensur jede andere Be-
schränkung der Preßfreiheit . .“ ergibt, nur die Zensur in historischem