Art. 27. Beschränkungen d. Herstellung u. Verbreitung v. Preßerzeugnissen. 505
fugnisse der Polizei, denn diese Befugnisse sind durch Nichterwähnung
im Preßgesetz der Preßfreiheit gegenüber vollständig ausge—
schaltet. Polizeiliche Anordnungen, welche auf die Herstellung einer
Druchschrift irgendwie einwirken wollen, z. B. verbieten, die Schrift so
oder so zu benennen, gebieten, eine Zeitungsnachricht zu bringen, nicht zu
bringen oder anders zu bringen, sind unzulässig und nichtig (vgl. aus
der Rechtsprechung des OVG: 23 276, 28 326, 30 418, 34 431, 38
436, 56 253, PrVBl 20 321). Offentlichrechtliche Verpflichtungen in
bezug auf die Herstellung — die Gestaltung der Form oder des In-
halts — der Preßerzeugnisse bestehen nur noch in folgendem geringen
Umfange: PrE# I#6, 7 (Angabe des Namens und Wohnorts des Druckers,
Verlegers bzw. Verfassers oder Herausgebers, des verantwortlichen Re-
dakteurs), 10 (Aufnahme öffentlicher Bekanntmachungen), 11 (Aufnahme
von Berichtigungen), 15 (Verbot von Veröffentlichungen über Truppen-
bewegungen usw. in Zeiten der Kriegsgefahr oder des Krieges durch
den Reichskanzler), 16 (verbietet öffentliche Aufforderungen mittels der
Presse zur Aufbringung von Geldstrafen), 17 (verbietet vorzeitige Ver-
öffentlichung von Aktenstücken eines Strafprozesses).
b) Auch die Verbreitung ist im Prinzip weder erlaubnispflichtig
noch verbietbar, und zwar wiederum weder im allgemeinen noch von
Fall zu Fall. Ausnahmen: unter Erlaubnisvorbehalt gestellt sind durch
die GewO gewisse niedere Formen des Druckschriftenhandels und der
sonstigen Druckschriftenverbreitung, nämlich der im Umherziehen be-
triebene sowie der sogenannte fliegende Druckschriftenhandel (zu vygl.
GewO §§ 56 Abs. 3, 4, 42a, 42b Abs. 3), das gewerbsmäßige Aus-
rusen, Verkaufen, Verteilen usw. von Druckhshriften auf öffentlichen
Straßen und Plätzen und an andern öffentlichen Orten (a. a. O. F 43);
— und durch den noch geltenden (Pro# § 30 Abs. 2) § 10 des preu-
Pßhischen Preßgesetzes vom 12. Mai 1851 die nichtgewerbsmäßige unentgelt-
liche Verteilung usw. von Druckschriften. Verbotsmöglichkeiten bestehen,
indem gewissen Personen die ihnen erteilte Erlaubnis zur Verbreitung von
Druckschriften auf Grund der GewO, des Preßgesetzes § 5, des preu-
Lhischen Preßgesetzes von 1851 entzogen oder das Verbot der Ver-
breitung gewisser Druckschriften im Umherziehen ausgesprochen werden
kann (GewO §# 56 Abs. 4: Streichung der betreffenden Schrift von dem
Druckschriftenverzeichnis); endlich ist die Landesgesetzgebung durch das
Preßgesetz § 30 Abs. 2 ermächtigt, die Verbreitungsform des Plakats
beliebig zu beschränken, ein Vorbehalt, auf Grund dessen die weit-
gehenden Vorschriften des preußischen Preßgesetzes von 1851, §§8 9, 10
in Kraft geblieben sind. — Beschlagnahmen von Duuckschriften sind