Full text: Die Verfassungsurkunde für den Preußischen Staat. Erster Band: Einleitung. Die Titel. Vom Staatsgebiete und Von den Rechten der Preußen. (1)

Art. 27. Beschränkungen d. Herstellung u. Verbreitung v. Preßerzeugnissen. 505 
fugnisse der Polizei, denn diese Befugnisse sind durch Nichterwähnung 
im Preßgesetz der Preßfreiheit gegenüber vollständig ausge— 
schaltet. Polizeiliche Anordnungen, welche auf die Herstellung einer 
Druchschrift irgendwie einwirken wollen, z. B. verbieten, die Schrift so 
oder so zu benennen, gebieten, eine Zeitungsnachricht zu bringen, nicht zu 
bringen oder anders zu bringen, sind unzulässig und nichtig (vgl. aus 
der Rechtsprechung des OVG: 23 276, 28 326, 30 418, 34 431, 38 
436, 56 253, PrVBl 20 321). Offentlichrechtliche Verpflichtungen in 
bezug auf die Herstellung — die Gestaltung der Form oder des In- 
halts — der Preßerzeugnisse bestehen nur noch in folgendem geringen 
Umfange: PrE# I#6, 7 (Angabe des Namens und Wohnorts des Druckers, 
Verlegers bzw. Verfassers oder Herausgebers, des verantwortlichen Re- 
dakteurs), 10 (Aufnahme öffentlicher Bekanntmachungen), 11 (Aufnahme 
von Berichtigungen), 15 (Verbot von Veröffentlichungen über Truppen- 
bewegungen usw. in Zeiten der Kriegsgefahr oder des Krieges durch 
den Reichskanzler), 16 (verbietet öffentliche Aufforderungen mittels der 
Presse zur Aufbringung von Geldstrafen), 17 (verbietet vorzeitige Ver- 
öffentlichung von Aktenstücken eines Strafprozesses). 
b) Auch die Verbreitung ist im Prinzip weder erlaubnispflichtig 
noch verbietbar, und zwar wiederum weder im allgemeinen noch von 
Fall zu Fall. Ausnahmen: unter Erlaubnisvorbehalt gestellt sind durch 
die GewO gewisse niedere Formen des Druckschriftenhandels und der 
sonstigen Druckschriftenverbreitung, nämlich der im Umherziehen be- 
triebene sowie der sogenannte fliegende Druckschriftenhandel (zu vygl. 
GewO §§ 56 Abs. 3, 4, 42a, 42b Abs. 3), das gewerbsmäßige Aus- 
rusen, Verkaufen, Verteilen usw. von Druckhshriften auf öffentlichen 
Straßen und Plätzen und an andern öffentlichen Orten (a. a. O. F 43); 
— und durch den noch geltenden (Pro# § 30 Abs. 2) § 10 des preu- 
Pßhischen Preßgesetzes vom 12. Mai 1851 die nichtgewerbsmäßige unentgelt- 
liche Verteilung usw. von Druckschriften. Verbotsmöglichkeiten bestehen, 
indem gewissen Personen die ihnen erteilte Erlaubnis zur Verbreitung von 
Druckschriften auf Grund der GewO, des Preßgesetzes § 5, des preu- 
Lhischen Preßgesetzes von 1851 entzogen oder das Verbot der Ver- 
breitung gewisser Druckschriften im Umherziehen ausgesprochen werden 
kann (GewO §# 56 Abs. 4: Streichung der betreffenden Schrift von dem 
Druckschriftenverzeichnis); endlich ist die Landesgesetzgebung durch das 
Preßgesetz § 30 Abs. 2 ermächtigt, die Verbreitungsform des Plakats 
beliebig zu beschränken, ein Vorbehalt, auf Grund dessen die weit- 
gehenden Vorschriften des preußischen Preßgesetzes von 1851, §§8 9, 10 
in Kraft geblieben sind. — Beschlagnahmen von Duuckschriften sind
	        
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