Artikel 28. Entstehungsgeschichte. 511
und der KommEntw der NatVers (Art. 11: „Der Mißbrauch der Presse
und Rede wird nach den allgemeinen Landesgesetzen bestraft. Bis zur
erfolgten Revision des Strafrechts bestimmt darüber ein besonderes
transitorisches Gesetz“). Art. 25 oktr V lautet:
Vergehen, welche durch Wort, Schrift, Druck oder bildliche
Darstellung begangen werden, sind nach den allgemeinen Straf-
gesetzen zu bestrafen. Vor der erfolgten Revision des Straf-
rechts wird darüber ein besonderes vorläufiges Gesetz ergehen.
Bis zu dessen Erscheinen bleibt es bei den jetzt geltenden all-
gemeinen Strafgesetzen.
Die I. K. wollte diesen Artikel, dem Antrage ihres Züussch
folgend, streichen, da der erste Satz eine Selbstverständlichkeit enthalte
und die beiden anderen durch die inzwischen ergangene gesetzvertretende
(Not-) V. vom 30. Juni 1849 (GS 226) erledigt und damit überflüssig
geworden seien (I. K. 756). Die Revr Komm der II. K. trat dem be-
züglich des dritten Satzes bei, empfahl, einen dem zweiten Satze
entsprechenden Artikel unter die Übergangsbestimmungen aufzunehmen
und befürwortete die unveränderte Beibehaltung des ersten Satzes. Auf
letzteren sei doch Wert zu legen, da er geeignet sei, „das Mißverständnis
zu verhüten, als ob Sprechen, Schreiben, Druck oder bildliche Dar-
stellung etwas anderes als Mittel wären, die man strafrechtlich nur
nach den mittelst ihrer beabsichtigten oder erreichten Zwecke zu be-
urteilen habe; ein Mißverständnis, auf dem insbesondere das andere
zu beruhen pflegt, daß bei der an sich unbestrittenen Harmlosigkeit der
gedachten Tätigkeiten auch das mittelst ihrer Vollbrachte nicht mit dem
Ernst zu beurteilen sei als dieselben Erfolge, wenn zu ihrer Herbei-
führung andere — schon an sich minder unbedenkliche — Mittel an-
gewendet worden wären“ (II. K. 630). Die II. K. beschloß diesen
Anträgen gemäß und die I. K. fügte sich (II. K. 645, 646, I. K. 1278),
so daß von dem Art. 25 oktr V an dieser Stelle nur der erste Satz
stehen blieb, während der zweite als Art. 113 in die Ubergangs-
bestimmungen versetzt wurde und der dritte fortfiel.
2. Auslegung. — Soweit Art. 28 sich auf die Presse bezieht,
ist er durch das PrG, § 20 Absf. 1:
„Die Verantwortlichkeit für Handlungen, deren Strafbarkeit
durch den Inhalt einer Druckschrift begründet wird, bestimmt
sich nach den allgemeinen Strafgesetzen“
gedeckt und damit aufgehoben. Er gilt infolgedessen nur noch für
Meinungsäußerungen durch das Mittel des gesprochenen Wortes oder