Full text: Die Verfassungsurkunde für den Preußischen Staat. Erster Band: Einleitung. Die Titel. Vom Staatsgebiete und Von den Rechten der Preußen. (1)

Artikel 28. Entstehungsgeschichte. 511 
und der KommEntw der NatVers (Art. 11: „Der Mißbrauch der Presse 
und Rede wird nach den allgemeinen Landesgesetzen bestraft. Bis zur 
erfolgten Revision des Strafrechts bestimmt darüber ein besonderes 
transitorisches Gesetz“). Art. 25 oktr V lautet: 
Vergehen, welche durch Wort, Schrift, Druck oder bildliche 
Darstellung begangen werden, sind nach den allgemeinen Straf- 
gesetzen zu bestrafen. Vor der erfolgten Revision des Straf- 
rechts wird darüber ein besonderes vorläufiges Gesetz ergehen. 
Bis zu dessen Erscheinen bleibt es bei den jetzt geltenden all- 
gemeinen Strafgesetzen. 
Die I. K. wollte diesen Artikel, dem Antrage ihres Züussch 
folgend, streichen, da der erste Satz eine Selbstverständlichkeit enthalte 
und die beiden anderen durch die inzwischen ergangene gesetzvertretende 
(Not-) V. vom 30. Juni 1849 (GS 226) erledigt und damit überflüssig 
geworden seien (I. K. 756). Die Revr Komm der II. K. trat dem be- 
züglich des dritten Satzes bei, empfahl, einen dem zweiten Satze 
entsprechenden Artikel unter die Übergangsbestimmungen aufzunehmen 
und befürwortete die unveränderte Beibehaltung des ersten Satzes. Auf 
letzteren sei doch Wert zu legen, da er geeignet sei, „das Mißverständnis 
zu verhüten, als ob Sprechen, Schreiben, Druck oder bildliche Dar- 
stellung etwas anderes als Mittel wären, die man strafrechtlich nur 
nach den mittelst ihrer beabsichtigten oder erreichten Zwecke zu be- 
urteilen habe; ein Mißverständnis, auf dem insbesondere das andere 
zu beruhen pflegt, daß bei der an sich unbestrittenen Harmlosigkeit der 
gedachten Tätigkeiten auch das mittelst ihrer Vollbrachte nicht mit dem 
Ernst zu beurteilen sei als dieselben Erfolge, wenn zu ihrer Herbei- 
führung andere — schon an sich minder unbedenkliche — Mittel an- 
gewendet worden wären“ (II. K. 630). Die II. K. beschloß diesen 
Anträgen gemäß und die I. K. fügte sich (II. K. 645, 646, I. K. 1278), 
so daß von dem Art. 25 oktr V an dieser Stelle nur der erste Satz 
stehen blieb, während der zweite als Art. 113 in die Ubergangs- 
bestimmungen versetzt wurde und der dritte fortfiel. 
2. Auslegung. — Soweit Art. 28 sich auf die Presse bezieht, 
ist er durch das PrG, § 20 Absf. 1: 
„Die Verantwortlichkeit für Handlungen, deren Strafbarkeit 
durch den Inhalt einer Druckschrift begründet wird, bestimmt 
sich nach den allgemeinen Strafgesetzen“ 
gedeckt und damit aufgehoben. Er gilt infolgedessen nur noch für 
Meinungsäußerungen durch das Mittel des gesprochenen Wortes oder
	        
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