520 Artilel 29, 30. Stellung der Ausländer nach dem RVG.
als Mitglieder eines Vereins oder Teilnehmer an einer
Versammlung ein polizeiliches Einschreiten erforderlich,
so sei dieses einerseits zwar in den Formen des Ent-
wurfes zulässig, aber nicht an seine Vorschriften ge-
bunden und könne sich anderseits nur gegen die beteiligten
Ausländer als solche, nicht aber gegen die Reichsangehörigen als
Mitglieder des Vereins oder Teilnehmer der Versammlung
richten, da der Entwurf aus der Teilnahme von Ausländern an
derartigen Veranstaltungen keine Beschränkung des den Reichs-
angehörigen zustehenden Vereins-- und Versammlungsrechts her-
leiten wolle.“
Außer dieser Erklärung ist für das Verständnis des §& 1 Abs. 1
Satz 1 RVG insbesondere noch wichtig, daß ein Antrag, die Regelung
der Teilnahme Nichtreichsangehöriger an Vereinen und Versammlungen
den Landesgesetzen vorzubehalten, schon in der Kommission (Komm Ber
31, 171) abgelehnt und ein solcher Vorbehalt auch nicht in das Gesetz
(vgl. dessen § 24) ausgenommen wurde.
Der aus diesem Material zu erschließende Wille des Gesetzgebers
läßt sich in folgende Sätze fassen:
a. Die bisherigen Landesgesetze über das Vereins- und Versamm-
lungsrecht sind durch das RVG unterschiedslos auch in bezug auf die
Ausländer aufgehoben.
b. Die Teilnahme an Vereinen und Versammlungen, auch die
selbständige Bildung von Vereinen und Veranstaltung von Versamm-
lungen ist den Ausländern an sich nicht verboten, sondern erlaubt
(vgl. die obige Erklärung des Staatssekretärs sowie seine Bemerkung,
Kommer 10; sächsische und württembergische Ausführungsanweisung
zum RV0, bei Stier- Somlo, Kommentar zum RV 272, 281; überein-
stimmend dieser Kommentar 42 sowie die andern Kommentatoren:
Friedenthal 13, Delius 516; ferner OVG 53 268 und im Pr VBl 30 322
Sp. 2).
c. Wenn die Ausländer von dieser ihnen zustehenden Freiheit
(die ebensowenig und ebensosehr ein subjektives „Recht“ ist wie die
Vereins= und Versammlungzsfreiheit der Inländer, vgl. oben 96, 97, 500;
unrichtig die Ausführungsanweisung für Bayern, Stier. Somlo a. a. O. 259,
und für Sachsen, daselbst 272) Gebrauch machen, sind sie den Vor-
schriften des RV , z. B. der Anzeigepflicht, des § 5, der Pflicht zur
Einholung der polizeilichen Genehmigung (§ 7), dem Verbot des Waffen-
tragens (§ 11), dem Gebot der deutschen Verhandlungssprache (§ 12),
den Strafvorschriften (§§ 18ff.) unterworfen (Stier-Somlo 42, Hieber-