Artikel 29, 30. Stellung der Ausländer nach dem RVG. 521
Bazille 35, Delius 517, die zitierten Ausführungsbestimmungen der
Mittelstaaten).
d. Dagegen ist die Polizei den Ausländern gegenüber an die
Schranken des RVG nicht gebunden (Erklärung des Staatssekretärs,
oben 519, 520). Da nun — von dem Vorbehalten des § 24 RV0#
abgesehen — anderweite spezialgesetzliche Schranken nicht vorhanden,
insbesondere die partikularen Vereinsgesetze in complexu aufgehoben
sind loben zu a), finden die landesrechtlichen allgemeinen Grundsätze
über die Befugnisse der Polizei auf die Betätigung der Vereins= und
Versammlungsfreiheit durch Ausländer im vollen Umfange Anwendung.
Die Polizeibehörden können daher Ausländewereine und versammlungen
sowie die Beteiligung von Ausländern an Vereinen und Versamm-
lungen der Inländer nicht nur den vom RVG vorgzeschriebenen oder
zugelassenen, sondern auch noch weitergehenden und anderen Beschran-
kungen unterwerfen, insbesondere auch mit allgemeinpolizeilichen (oben
211, 509, unten 523, 524) Maßregeln gegen sie vorgehen, ohne Rücksicht
auf die Schranken des § 1 Abs. 2 (übereinstimmend Stier-Somlo 42,
Hieber-Bazille 34, Loening im Handwörterb. der Staatswiss. [(3. Aufl.]
8 165, sächsische Ausführungsanweisung, bei Stier-Somlo 272). Diese
Entbindung der Polizei von den Schranken des RVG bedeutet in-
dessen nicht Entbindung von rechtlichen Schranken überhaupt; es treten
lediglich die allgemeinen Normen des Polizeirechts — in Preußen
also § 10 II 17 ALR — an die Stelle des Spezialgesetzes. Richtig
die zuletzt Zitierten, sowie Delius 518, O#G 53 272 und im
PrVBl 30 324, unrichtig dagegen der Erlaß des preußischen Ministers
des Innern zur Ausführung des RVG vom 13. Mai 1908, bei
Stier-Somlo 244 ff., der in Nr. 1 von „freiem Ermessen“ der Polizei
spricht; das Ermessen der Polizei gegenüber Ausländerversammlungen
ist nicht freier als überall sonst, wo die Polizei in Ermangelung spe-
zieller Vorschriften auf ihre allgemeinen Befugnisse nach § 10 II 17
zurückgreift.
e. Das Einschreiten der Polizei gegen Versammlungen und Ver-
eine, an denen neben Ausländern auch Inländer teilnehmen, darf stets
nur so erfolgen, daß dadurch dem durch das RVC geschützten Vereins-
und Versammlungsrecht der beteiligten Inländer kein Abbruch geschieht
(s. die Erklärung des Staatssekretärs, oben 519, 520 und KommBer 10,
sowie die zitierten Ausführungsbestimmungen für Preußen, Bayern,
Sachsen, Württemberg, Stier-Somlo 245, 259, 272, 281). Es kann
also zwar — sofern die tatsächlichen Voraussetzungen nach Maßgabe
des § 10 II 17 AAR gegeben sind — von der Polizei die Entfernung