Full text: Die Verfassungsurkunde für den Preußischen Staat. Erster Band: Einleitung. Die Titel. Vom Staatsgebiete und Von den Rechten der Preußen. (1)

528 Artikel 29, 30. Die Versammlungsfreiheit nach dem RV. 
Versammlung kann eine nichtöffentliche sein und umgekehrt), sondern 
der Kreis der Teilnehmer: eine öffentliche Versammlung ist eine 
solche, zu der — tatsächlich, wenngleich nicht rechtlich — jedermann, 
und nicht nur, wie bei den nichtöffentlichen Versammlungen, ein 
individuell begrenzter Personenkreis Zutritt hat. Vereinsversammlungen 
sind an sich nichtöffentliche Versammlungen, sie können aber zu öffent- 
lichen Versammlungen werden, wenn die Vereinsmitgliedschaft und 
damit das Recht auf Teilnahme an der Versammlung so leicht er- 
worben werden kann (etwa durch Zahlung eines geringen Eintritts- 
geldes am Eingang des Versammlungsraums), daß dies der Zulassung 
eines jeden, welcher die Versammlung besuchen will, faktisch gleich- 
kommt (so die Praxis, vgl. Friedenthal 40, Stier-Somlo 107). 
Von den in Rede stehenden Beschränkungen gelten einige für 
alle öffentlichen Versammlungen, andere nur für bestimmte Kategorien. 
Für alle: das Verbot des Waffentragens (F11 RVG) und das Gebot 
der Verhandlung in deutscher Sprache (75 12 Abs. 1, vorgeschriebene 
Ausnahmen: daselbst Abs. 2, 3 Satz 2; zugelassene Ausnahmen: daselbst 
Abs. 3 Satz 1, Abs. 4). Andere Vorschriften beziehen sich nur auf 
öffentliche politische Versammlungen (1), oder nur auf öffentliche 
Versammlungen unter freiem Himmel (II), oder nur auf Ver- 
sammlungen, welche einer Anzeige (Bekanntmachung) oder 
Genehmigung bedürfen (III). 
I. Offentliche Versammlungen zur Erörterung politischer Angelegen- 
heiten (politische Versammlungen, daselbst §& 5) sind der Polizei- 
behörde anzuzeigen. Anzeigepflichtig ist der Veranstalter. Die Anzeige ist 
mindestens 24 Stunden zuvor unter Angabe des Ortes und der Zeit zu 
erstatten. Der Anzeigende hat ein (im Verwaltungsstreitverfahren ver- 
folgbares) Recht auf sofortige kostenfreie Erteilung einer Bescheinigung 
über die Anzeige. Die Anzeige kann ersetzt werden durch Bekannt- 
machung nach Maßgabe der hierüber zu erlassenden Vorschriften der 
Landeszentralbehörde (§6 Abs. 1, dazu für Preußen V. des Ministers 
des Innern vom 8. Mai 1908, Min Bl d inn V 1909, 11 ff.: die 
Bekanntmachung muß entweder durch Ankündigung in einer der min- 
destens zwei Zeitungen, welche für jede Gemeinde von dem Land- 
rat bzw. der Ortspolizeibehörde allgemein zu bezeichnen sind, — oder 
durch Anschlag erfolgen). 
Politische Versammlungen sind Versammlungen, in denen „po- 
litische Angelegenheiten“ „erörtert“ werden sollen (§ 5). Po- 
litische Angelegenheiten (ein engerer Begriff als der der „öffentlichen 
Angelegenheiten“ nach § 1, 2 des vormaligen Pr W, vgl. oben 516
	        
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