532 Artikel 29, 30. Die Vereinsfreiheit nach dem RB.
in dieser Beziehung enthält, gilt nur eine für Vereine jeder Art: §2.
Danach kann ein Verein, dessen Zweck den Strafgesetzen zuwiderläuft,
aufgelöst werden. Die Auflösung geschieht durch Verfügung der Orts-
polizeibehörde, welche mit den durch LVG 5§5§8 127 ff. geordneten Rechts-
mitteln angefochten werden kann und nach eingetretener Rechtskraft
gemäß RVG 52 Abs. 3 öffentlich bekannt zu machen ist. Die übrigen
vereinspolizeilichen Normen des RVG richten sich nur gegen politische
Vereine, d. h. Vereine, die eine Einwirkung auf politische An-
gelegenheiten bezwecken (§ 3 Abs. 1).
Politische Angelegenheiten sind, wie oben 528, 529 dargelegt,
Fragen, welche sich auf die Stellung des Staates zu irgend einem
Vorgang oder einer Erscheinung des Lebens beziehen. Eine „Ein-
wirkung“, sei es von Vereinen, sei es von einzelnen Menschen, kann
nun füglich nicht „auf“, sondern nur in solchen Angelegenheiten statt-
finden; die „politischen Angelegenheiten“ sind vom Gesetz, § 3 Abs. 1,
offenbar nicht als Adressat, sondern als Wirkungskreis der „bezweckten
Einwirkung“ gedacht. Adressaten in diesem Sinne können nur die-
jenigen sein, welche von Rechts wegen berufen sind, sich um Angelegen-
heiten der in Rede stehenden Art zu kümmern: der Staat und seine
Organe. Der definierende Satz des § 3 Abs. 1 würde also das, was
er sagen will, klarer ausdrücken, wenn er lautete: „Jeder Verein, der
in politischen Angelegenheiten eine Einwirkung auf den Staat und
seine Organe bezweckt ..." (sachlich übereinstimmend mit der hier ver-
tretenen Auffassung van Calker in der Zeitschrift für Politik 3 284ff.,
besonders 316). Auf die Art und Weise der „Einwirkung“ (Erörterungen
und Kundgebungen in Versammlungen, Propaganda durch Vorträge,
Verbreitung von Duuckschriften, Veranstaltung von Petitionen usw.)
kommt es nicht an (so wenig wie bei Versammlungen, oben 529;
vgl. im übrigen van Calker a. a. O. 311ff.) Ob der Verein die Ein-
wirkung „bezweckt“, ist nicht allein nach seiner Satzung, sondern nach
seiner Tätigkeit, seinem tatsächlichen Gesamtverhalten zu beurteilen
(van Calker a. a. O. 316ff., 320).
Politische Vereine müssen einen Vorstand und eine Satzung haben
(F5 3 Abs. 1; Ordnungsvorschrift, nicht Begriffsmerkmal). Für die Er-
füllung der damit bezeichneten Pflicht sind die provisorischen Vorstände
oder Leiter des Vereins, eventuell die Gründer verantwortlich (Delius,
Vereins= und Versammlungsrecht 394, Stier-Somlo 90, Hieber-Bazille 77).
Der Vorstand ist verpflichtet, der Polizeibehörde binnen zwei Wochen
nach Gründung des Vereins die Satzung sowie das Verzeichnis der
Mitglieder des Vorstandes (nicht der Vereinsmitglieder) einzureichen,