534 Artikel 31. Entstehungsgeschichte.
der angeblichen Unausführbarkeit der in dem Artikel enthaltenen Ver-
heißung nicht zu überzeugen vermochte (II. K. 659). Die I. K. fügte
sich, nachdem ihr Zaussch die Wiederherstellung des in der ersten Lesung
gestrichenen Artikels befürwortet und darauf hingewiesen hatte, daß
beim Festhalten an der Differenz mit der II. K. ohnehin das Bestehen-
bleiben des Artikels zur Folge haben würde (I. K. 1279).
Für das Verständnis des Artikels sind nur die Verhandlungen
der I. K. von Bedeutung. Hervorzuheben sind folgende Außerungen:
„(Der Artikel) steht in enger Verbindung mit dem vorhergehenden
Artikel, wonach Vereine und Gesellschaften sich frei bilden können. In
dem Zusammenhange mit diesem Artikel soll nun durch gegenwärtigen
Artikel ausgedrückt werden, daß Gesellschaften Korporationsrechte nicht
ohne weiteres, sondern nur durch ausdrückliche Erteilung er-
langen können“ (Abg. Bornemann, I. K. 775).
„Es besteht keine Meinungsverschiedenheit darüber, daß die Ver-
leihung von Korporationsrechten nach wie vor einen Akt der
Verwaltung abgeben soll“ (Justizminister Simons, daselbst).
„Der Inhalt des Artikels ist .. darin zu erblicken, daß indirekt
ausgesprochen wird, es könne eine Gesellschaft die Korporationsrechte
nicht ohne weiteres in Anspruch nehmen, sondern es müsse dazu ein
Akt der Erteilung der Korporationsrechte noch hinzutreten. Wenn
der Zweck (nämlich des Artikels) erreicht werden soll, so würde man
nicht bloß von Erteilung von Korporationsrechten sprechen müssen,
sondern anch von Erteilung des Rechtes einer juristischen Person“
(Abg. v. Pommersche, daselbst).
„Derjenige Teil des ZaAussch, welcher sich für Beibehaltung des
Artikels erklärt hat, ist davon ausgegangen, daß die Erteilung des
wichtigen Rechts der Korporation, des Rechts einer Ver-
einigung, Rechtssubjekt zu sein, erstens in der Verfassung eine
ausdrückliche Erwähnung finden, und daß zweitens die Erteilung dieses
Rechts an gewisse Regeln gebunden sein müsse, damit nicht die Regierung
allein zu entscheiden habe, wer die Korporationsrechte zu erteilen habe,
wem und für welche Zwecke sie zu erteilen seien“ (Abg. v. Ammon,
Berichterstatter des ZAussch, daselbst 776).
Der Artikel sollte ursprünglich auch für Religions- und geistliche
Gesellschaften gelten. Der ZaAussch der I. K. beschloß jedoch, den
Erwerb der Korporationsrechte durch Gesellschaften dieser Art besonders
zu regeln, so zwar, daß Religions= und geistliche Gesellschaften die
Korporationsrechte nicht nach Maßgabe des künftigen allgemeinen Ge-
setzes (Art. 31), sondern nur durch spezielle, individuelle Gesetze sollten