Full text: Die Verfassungsurkunde für den Preußischen Staat. Erster Band: Einleitung. Die Titel. Vom Staatsgebiete und Von den Rechten der Preußen. (1)

Artikel 31. Begriff der Korporationsrechte. 535 
erwerben können. Aus diesem Beschluß (der für Gesellschaften der 
gedachten Art ein System der Verleihung der Korporationsrechte 
adoptierte, welches eine Minderheit des ZAussch — ohne Erfolg — 
allgemein empfohlen hatte, val. I. K. 773, 774) ist Art. 13 hervor- 
gegangen: vgl. oben 198, 236, 237. 
2. Auslegimg. — „Korporationsrechte“ bedeutet hier wie 
in dem aus diesem Artikel abgezweigten (s. oben) Art. 13 soviel wie 
Eigenschaft (Status) als juristische Person des Privatrechts (oben 243, 
2441), oder in der Sprache des BGB und der 38 PO: Rechtsfähigkeit. 
So faßte bei der Beratung des Artikels insbesondere der Abgeordnete 
v. Ammon (s. oben) den Ausdruck auf: „Korporationsrecht ist das 
Recht einer Vereinigung, Rechtssubjekt zu sein.“ Man war sich 
zwar bei dieser Beratung klar darüber, daß die Begriffe „Korporation“ 
und „guristische Person“ nicht identisch seien (Abg. v. Pommer-Csche, 
I. K. 775, vgl. außerdem den Ber des Zaussch, I. K. 773), sofern 
das Rechtsleben auch juristische Personen ohne korporativen Charakter 
kenne, hielt jedoch demungeachtet an dem älteren, von dem ALK an- 
genommenen Sprachgebrauch fest, welcher das Wort „Korporation“ auf 
alle Arten von juristischen Personen anwandte und insbesondere zwischen 
den beiden Grundformen der juristischen Person des Privatrechts, zwischen 
Körperschaften und Stiftungen, nicht unterschied (Dernburg, Preuß. 
Priv R (5. Aufl.] 1 97, 98, Gierke, Deutsches Priv K 1 646 N. 9, Meurer, 
Jurist. Personen nach deutschem Reichsrecht 11). Es ist somit nicht 
zweifelhaft, daß Art. 31 dem Gesetzgeber Vollmacht und Auftrag gibt, 
die Entstehung von juristischen Personen jeder Art, also nicht nur von 
rechtsfähigen Vereinen oder anderen körperschaftlichen Verbänden, sondern 
auch von Stiftungen bzw. mit Rechtsfähigkeit ausgestatteten Anstalten 
zu regeln. In erster Linie hat man freilich nicht an Stiftungen, 
sondern an Körperschaften, namentlich an den Erwerb der Körperschasts- 
rechte durch Vereine und Gesellschaften, die sich auf Grund der ver- 
fassungsmäßig anerkannten Assoziationsfreiheit gebildet haben, gedacht 
(ogl. Außerungen von Bornemann, v. Pommer-Esche, v. Ammon, 
oben 534). 
Das vor der Verfassung geltende Recht der Entstehung von „Korpo- 
rationen“ (Körperschaften und anderer juristischer Personen) beruhte durch- 
aus auf dem sogenannten Konzessions-(richtiger: Verleihungs-)prinzip, wo- 
nach die Eigenschaft eines Verbandes als juristische Person durch einen diese 
Eigenschaft nicht sowohl anerkennenden als begründenden (konstitutiven) 
Akt der Staatsgewalt bedingt ist. „Nach dem gegenwärtigen Stande 
unserer Gesetzgebung“, so schilderte der Abg. v. Witzleben in der I. K.
	        
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