Artikel 31. Begriff der Korporationsrechte. 535
erwerben können. Aus diesem Beschluß (der für Gesellschaften der
gedachten Art ein System der Verleihung der Korporationsrechte
adoptierte, welches eine Minderheit des ZAussch — ohne Erfolg —
allgemein empfohlen hatte, val. I. K. 773, 774) ist Art. 13 hervor-
gegangen: vgl. oben 198, 236, 237.
2. Auslegimg. — „Korporationsrechte“ bedeutet hier wie
in dem aus diesem Artikel abgezweigten (s. oben) Art. 13 soviel wie
Eigenschaft (Status) als juristische Person des Privatrechts (oben 243,
2441), oder in der Sprache des BGB und der 38 PO: Rechtsfähigkeit.
So faßte bei der Beratung des Artikels insbesondere der Abgeordnete
v. Ammon (s. oben) den Ausdruck auf: „Korporationsrecht ist das
Recht einer Vereinigung, Rechtssubjekt zu sein.“ Man war sich
zwar bei dieser Beratung klar darüber, daß die Begriffe „Korporation“
und „guristische Person“ nicht identisch seien (Abg. v. Pommer-Csche,
I. K. 775, vgl. außerdem den Ber des Zaussch, I. K. 773), sofern
das Rechtsleben auch juristische Personen ohne korporativen Charakter
kenne, hielt jedoch demungeachtet an dem älteren, von dem ALK an-
genommenen Sprachgebrauch fest, welcher das Wort „Korporation“ auf
alle Arten von juristischen Personen anwandte und insbesondere zwischen
den beiden Grundformen der juristischen Person des Privatrechts, zwischen
Körperschaften und Stiftungen, nicht unterschied (Dernburg, Preuß.
Priv R (5. Aufl.] 1 97, 98, Gierke, Deutsches Priv K 1 646 N. 9, Meurer,
Jurist. Personen nach deutschem Reichsrecht 11). Es ist somit nicht
zweifelhaft, daß Art. 31 dem Gesetzgeber Vollmacht und Auftrag gibt,
die Entstehung von juristischen Personen jeder Art, also nicht nur von
rechtsfähigen Vereinen oder anderen körperschaftlichen Verbänden, sondern
auch von Stiftungen bzw. mit Rechtsfähigkeit ausgestatteten Anstalten
zu regeln. In erster Linie hat man freilich nicht an Stiftungen,
sondern an Körperschaften, namentlich an den Erwerb der Körperschasts-
rechte durch Vereine und Gesellschaften, die sich auf Grund der ver-
fassungsmäßig anerkannten Assoziationsfreiheit gebildet haben, gedacht
(ogl. Außerungen von Bornemann, v. Pommer-Esche, v. Ammon,
oben 534).
Das vor der Verfassung geltende Recht der Entstehung von „Korpo-
rationen“ (Körperschaften und anderer juristischer Personen) beruhte durch-
aus auf dem sogenannten Konzessions-(richtiger: Verleihungs-)prinzip, wo-
nach die Eigenschaft eines Verbandes als juristische Person durch einen diese
Eigenschaft nicht sowohl anerkennenden als begründenden (konstitutiven)
Akt der Staatsgewalt bedingt ist. „Nach dem gegenwärtigen Stande
unserer Gesetzgebung“, so schilderte der Abg. v. Witzleben in der I. K.