538 Artikel 31. Erwerb der Rechtsfähigkeit nach Reichs- und Landesrecht.
insoweit überhaupt als Regel (diese Regel ist aber keine formell all-
gemeine für den Erwerb der juristischen Persönlichkeit; unrichtig Planck,
Komm. z. BGB 1 92).
Vereine, deren Zweck nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäfts-
betrieb gerichtet ist, erlangen Rechtsfähigkeit durch Eintragung in das
Vereinsregister des zuständigen Amtsgerichts (§ 21), auf welche sie,
wenn ihre Satzung den gesetzlichen Normativbestimmungen (vgl. ins-
besondere §§ 56—59) entspricht, einen Anspruch haben. Doch ist für
solche Vereine, welche nach dem öffentlichen Vereinsrecht unerlaubt
sind oder verboten werden können oder welche einen politischen, sozial-
politischen oder religiösen Zweck verfolgen, dieser Anspruch durch die
Vorschrift beschränkt, daß die Verwaltungsbehörde gegen die Eintragung
Einspruch erheben und damit den Erwerb der Rechtsfähigkeit verhindern
kann (§8 61 f..).
Auf die Einzelheiten der 88 21ff. BGB kann hier nicht eingegangen
werden, dagegen ist der Frage näherzutreten, inwieweit diesen Be-
stimmungen kodifikatorische, das Landesrecht ausschließende Bedeutung
innewohnt. Kann die Rechtsfähigkeit im Sinne des bürgerlichen Rechts
nur auf Grund des BGB — bzw. anderer Reichsgesetze — oder
auch auf Grund von Landesgesetzen erworben werden?
1. Landesgesetze dieses Inhalts sind zunächst, selbstverständlich, in-
soweit zulässig, als das BGB oder EBG# sie ausdrücklich vorbehält. Einer
der hierhergehörigen Vorbehalte: EB### Art. 84, die Religions= und geist-
lichen Gesellschaften betreffend, ist bereits oben bei Art. 13, S. 237, 254ff.
eingehend besprochen worden. Danach steht Art. 13 noch in Geltung.
Unberührt bleibt sodann das Recht der Landesgesetzgebung, über den
Erwerb der Rechtsfähigkeit durch solche Vereine und andere Verbände
zu bestimmen, welche den durch das EB#G#B den Landesgesetzen all-
gemein überlassenen Rechtsgebieten (z. B. dem Wasser-, Deich-, Berg-,
Jagd-, Fischerei-, Agrarrecht, vgl. EBG## Art. 65—67, 69, 113), an-
gehören.
2. Die Landesgesetze können ferner, unbehindert durch das BG
und sonstige Reichsgesetze neue Rechtssubjekte des Privatrechts dadurch
entstehen lassen, daß sie juristische Personen des öffentlichen Rechts
schaffen und diesen die private Rechtsfähigkeit beilegen.
Die damit bezeichnete Kompetenz der Landesgesetzgebung steht
außer Zweifel. Zunächst liegt es sicherlich innerhalb des Machtbereichs
der Landesgesetzgebung, juristische Personen des öffentlichen Rechts als
solche, ohne Rücksicht auf ihre etwaige Rechtsfähigkeit im Sinne des
Privatrechts, ins Leben zu rufen, also zu erklären: dieser Verband ist