Full text: Die Verfassungsurkunde für den Preußischen Staat. Erster Band: Einleitung. Die Titel. Vom Staatsgebiete und Von den Rechten der Preußen. (1)

546 Artikel 32. Beschränkungen der Petitionsfreiheit. 
zu beschließen nur insoweit, als jedes der beiden Häuser diese Pflicht 
durch seine Geschäftsordnung sich auferlegt hat (die einschlägigen Be- 
stimmungen der Geschäftsordnungen des HH#und des Hdübg s. bei 
vR3 2 92, 93), nicht aber allgemein und unmittelbar kraft des Art. 32 
(übereinstimmend Loening a. a. O. 18, 31; aM Arndt, Komm 159). 
Endlich fehlt es an Bestimmunger, welche den König zur Prüfung 
und Beantwortung der an ihn gerichteten Bittgesuche rechtlich ver- 
pflichten, ganz. 
3. Beschränkungen der Petitionsfreiheit. — I. Für die Petitions- 
freiheit gilt wie für jedes andere Stück der persönlichen Freiheit all- 
gemein, daß sie nur durch ein Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes 
beschränkt werden kann. Zur Beschränkung der Petitionsfreiheit ist 
der Weg der — einfachen, nicht verfassungändernden — Gesetzgebung 
erforderlich, aber auch ausreichend. Daß Art. 32 nicht nur, wie zweifellos, 
die Verwaltung, sondern auch die Gesetzgebung binde, wie Loening 
a. a. O. 15, 19 und im HH#1004 496, sowie Bornhak, Af öff R 16 412, 
417 meinen, kann nicht zugestanden werden (vgl. oben 94, 96, 161; 
v. Sarwey, Württ. St R 1 187, Rosegger a. a. O. 15, 25). 
II. Eine weitere Beschränkung teilt die Petitionsfreiheit mit dem 
(ihr auch sonst nahestehenden, oben 500) Recht der freien Meinungs- 
äußerung. Sie besteht darin, daß der Petent für Inhalt und Form 
seiner Petition verantwortlich ist. Die Verantwortlichkeit richtet sich, 
wie dies bei andern Formen der Meinungsäußerung der Fall und für 
Außerungen mittels der Presse durch Art. 28 ausdrücklich festgelegt ist, 
nach den allgemeinen Straf= bzw. Privatrechtsgesetzen. Eine Außerung, 
welche an sich strafbar ist, wird nicht dadurch straffrei, daß sie in Aus- 
übung des Petitionsrechts getan ist; sie steht auch, worin vRZ 2 90 
N. 3, Loening a. a. O. 19 N. 33, Bornhak a. a. O. 414 gegen Arndt, 
Komm. 159 zuzustimmen ist, an sich nicht unter dem Schutz, welchen 
§+# 193 StrB der Wahrnehmung berechtigter Interessen gewährt. Denn 
bei der gegenständlichen Unbeschränktheit des Petitionsrechts kann auch 
über solche Angelegenheiten petitioniert werden, die weder ein berech- 
tigtes, noch überhaupt ein Interesse des Petenten darstellen. 
Beamte und Militärpersonen tragen für die von ihnen eingereichten 
Petitionen außer der gemeinrechtlichen noch die besondere dienstrechtliche 
Verantwortlichkeit. Für das Militär ist dies durch Art. 39 ausdrücklich 
anerkannt. Auch in dieser Hinsicht stehen die Petitionen den andern 
Meinungsäußerungen gleich; vgl. oben 506, 507, 510, 513, auch 524ff. 
Grundsätzlich richtig vR3 2 90 N. 3, Bornhak a. a. O. 414 f. Über 
die Praxis: v. Rheinbaben, Preußische Disziplinargesetze 64, 65. Die
	        
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