548 Artikel 32. Petitionsrecht der Ausländer.
nimmt (so die herrschende Meinung: vR 2 176 landers vRZ 2 871.
Bornhak, Preuß. St R 1277, 429 und Aföff R 16 412, Schwartz 110,
Arndt, Komm. 159, v. Frisch, Fremdenrecht 341, 312, namentlich
aber Loening, Varch 13 1 ff.; übereinstimmend die von Loening
eingehend dargestellte neuere Praxis beider Häuser des Landtags).
Auch im einzelnen, insbesondere bezüglich der Pflicht der Staats-
organe zur Annahme und geschäftlichen Behandlung der Beschwerden
und anderer Petitionen besteht keine Disparität zwischen In- und
Ausländern. Dem Schlußergebnis der wiederholt zitierten Abhandlung
Loenings (a. a. O. 31):
„Die beiden Häuser des Landtags sind zuständig, aber nicht
verpflichtet, Petitionen anzunehmen, zu beraten und darüber
Beschluß zu fassen, und zwar ohne Unterschied, ob sie von
preußischen Staatsangehörigen oder von Ausländern unterzeichnet
sind“ —
ist zuzustimmen, wie ihm auch das HHl(auf einen von Loening er-
statteten mündlichen Bericht, welcher jene Abhandlung in abgekürzter
Gestalt wiedergibt) zugestimmt hat; vgl. HH 1904 494 ff., 628ff., 630.
Wird eine Ausländerpetition der Regierung vom Landtage überwiesen,
so darf die Regierung weder die Annahme, noch, wenn sie gemäß
Art. 81 Abs. 3 um Auskunft ersucht wird, letztere verweigern (richtig
Schwartz 110, unrichtig oKZ# 2 87), und zwar insbesondere deshalb
nicht, weil sie dem Landtage für die Behandlung der Ausländer ebenso
veruntwortlich ist wie für die der Inländer.
IV. Eine besondere Beschränkung des Petitionierens an den
Landtag ist durch die Vorschrift des Art. 81 Abs. 2 gegeben, wonach
niemand den Kammern oder einer derselben eine Bittschrift oder Adresse
in Person überreichen darf. Vgl. darüber einstweilen vR 2 90 und
Loening a. a. O. 22, 23.
V. Endlich gelten besondere Regeln für die Petitionen, welche
von Behörden und Korporationen ausgehen. Diese Petenten sind
einerseits begünstigt, sofern nur ihnen „Petitionen unter einem Gesamt-
namen“ gestattet sind (Satz 2 des Artikels), anderseits den natürlichen
Personen gegenüber im Nachteil, indem ihr Petitionsrecht gegenständlich
auf solche Angelegenheiten beschränkt ist, welche innerhalb ihrer Zu-
ständigkeit bzw. ihres Wirkungskreises liegen.
Der Ausdruck „Behörden“ ist weit auszulegen, d. h. so, daß er nicht
nur die Behörden im engeren und eigentlichen Sinne, die Amter der
reinen Staats- und der Selbstverwaltung, sondemm überhaupt alle öffent-