Full text: Die Verfassungsurkunde für den Preußischen Staat. Erster Band: Einleitung. Die Titel. Vom Staatsgebiete und Von den Rechten der Preußen. (1)

548 Artikel 32. Petitionsrecht der Ausländer. 
nimmt (so die herrschende Meinung: vR 2 176 landers vRZ 2 871. 
Bornhak, Preuß. St R 1277, 429 und Aföff R 16 412, Schwartz 110, 
Arndt, Komm. 159, v. Frisch, Fremdenrecht 341, 312, namentlich 
aber Loening, Varch 13 1 ff.; übereinstimmend die von Loening 
eingehend dargestellte neuere Praxis beider Häuser des Landtags). 
Auch im einzelnen, insbesondere bezüglich der Pflicht der Staats- 
organe zur Annahme und geschäftlichen Behandlung der Beschwerden 
und anderer Petitionen besteht keine Disparität zwischen In- und 
Ausländern. Dem Schlußergebnis der wiederholt zitierten Abhandlung 
Loenings (a. a. O. 31): 
„Die beiden Häuser des Landtags sind zuständig, aber nicht 
verpflichtet, Petitionen anzunehmen, zu beraten und darüber 
Beschluß zu fassen, und zwar ohne Unterschied, ob sie von 
preußischen Staatsangehörigen oder von Ausländern unterzeichnet 
sind“ — 
ist zuzustimmen, wie ihm auch das HHl(auf einen von Loening er- 
statteten mündlichen Bericht, welcher jene Abhandlung in abgekürzter 
Gestalt wiedergibt) zugestimmt hat; vgl. HH 1904 494 ff., 628ff., 630. 
Wird eine Ausländerpetition der Regierung vom Landtage überwiesen, 
so darf die Regierung weder die Annahme, noch, wenn sie gemäß 
Art. 81 Abs. 3 um Auskunft ersucht wird, letztere verweigern (richtig 
Schwartz 110, unrichtig oKZ# 2 87), und zwar insbesondere deshalb 
nicht, weil sie dem Landtage für die Behandlung der Ausländer ebenso 
veruntwortlich ist wie für die der Inländer. 
IV. Eine besondere Beschränkung des Petitionierens an den 
Landtag ist durch die Vorschrift des Art. 81 Abs. 2 gegeben, wonach 
niemand den Kammern oder einer derselben eine Bittschrift oder Adresse 
in Person überreichen darf. Vgl. darüber einstweilen vR 2 90 und 
Loening a. a. O. 22, 23. 
V. Endlich gelten besondere Regeln für die Petitionen, welche 
von Behörden und Korporationen ausgehen. Diese Petenten sind 
einerseits begünstigt, sofern nur ihnen „Petitionen unter einem Gesamt- 
namen“ gestattet sind (Satz 2 des Artikels), anderseits den natürlichen 
Personen gegenüber im Nachteil, indem ihr Petitionsrecht gegenständlich 
auf solche Angelegenheiten beschränkt ist, welche innerhalb ihrer Zu- 
ständigkeit bzw. ihres Wirkungskreises liegen. 
Der Ausdruck „Behörden“ ist weit auszulegen, d. h. so, daß er nicht 
nur die Behörden im engeren und eigentlichen Sinne, die Amter der 
reinen Staats- und der Selbstverwaltung, sondemm überhaupt alle öffent-
	        
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