Full text: Die Verfassungsurkunde für den Preußischen Staat. Erster Band: Einleitung. Die Titel. Vom Staatsgebiete und Von den Rechten der Preußen. (1)

38 Der Urentwurf vom 15. Mai 1848. 
untertänigst zu überreichen, indem wir uns den definitiven Vortrag 
über die Sache vorbehalten. Berlin, den 15. Mai 1848. Das Staats- 
ministerium. Namens desselben gez. Camphausen.“ (K. Hausarchiv, 
Akten des Königs Friedrich Wilhelm IV. betr. Vereinbarung einer 
Staatsverfassung für Preußen.) 
Es geht hieraus hervor, daß am 15. Mai das Staatsministerium 
zu dem Urentwurf amtlich noch nicht Stellung genommen hatte. Es 
überreicht den Entwurf nicht als den seinigen, sondern als den der 
Kommission und behält sich seine Meinungsäußerung, „den definitiven 
Vortrag über die Sache“, vor. Ob nun dieser definitive Vortrag die 
Form eines weiteren selbständigen Entwurfs angenommen hat, der 
alsdann zwischen dem Urentwurf und der in den nächsten Tagen (K. 
Botschaft vom 20. Mai, oben 36) der Nat ers unterbreiteten Reg Vorl 
in der Mitte siehen würde, ist wieder nicht festzustellen, aber nicht 
wahrscheinlich; vielmehr ist anzunehmen, daß den Beratungen zwischen 
König und Staatsministerium, welche in Gestalt mehrerer zum Teil 
sehr langdauernden und, wie es scheint, stürmischen Conseils (val. 
Brandenburg, Briefwechsel 93 ff., Caspary a. a. O. 212 ff.) am 17. 
bis 19., vielleicht noch am 20. Mai stattgefunden haben, der Urent- 
wurf zugrunde gelegen hat (wobei Hansemann seine, von Seitz 41, 
43, 193 ff. erwähnten und wiedergegebenen „Korrekturen“, d. h. Be- 
merkungen zu dem Entwurf vorgebracht haben mag), so daß also der 
dann der NatVers vorgelegte Entwurf, die Reg orl, unmittelbar 
ohne einen staatsministeriellen Zwischenentwurf, aus dem Urentwurf 
hervorgegangen ist. 
Der Text des Urentwurfs war bis in die neueste Zeit unbekannt. 
Er ist zuerst von Hansemanns Biographen Bergengrün in den Hanse- 
mannschen Familienpapieren entdeckt (Bergengrün 471 N. 2) und später 
von Seitz, der ihn seiner oben 28 zitierten, 1909 erschienenen Schrift als 
Anlage beigegeben hat (Seitz 181 ff.), veröffentlicht worden. Bald 
darauf habe ich ihn, nachdem ich festgestellt, daß er seltsamerweise 
weder in den Akten des Staatsministeriums noch in denen der haupt- 
sächlich beteiligten Ressortministerien vorhanden ist, in den im K. Haus- 
archiv aufbewahrten Privatakten Friedrich Wilhelms IV. „über die Ver- 
einbarung einer Staatsverfassuug für Preußen" nochmals aufgefunden; 
ein Fund, der in zweifacher Hinsicht Neues gebracht hat. Das Exemplar 
des Hausarchivs (lithographische Vervielfältigung gleich dem von Bergen- 
grün und Seitz eingesehenen Exemplar) ist einmal vollständiger als das 
des Hansemannschen Familienarchivs, indem es ein Blatt mit Alter- 
nativvorschlägen der Kommission über die Grundzüge des Wahlrechts
	        
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