Militärs zu den Zwecken administrativer und gerichtlicher Exekution. 567
III. Wie in Verwaltungs-, so dient auch in Justizsachen die Ver-
wendung der bewaffneten Macht als äußerstes Exekutionsmittel. Die
A'#bestimmt hierüber im § 150 1 24, daß die Gerichte bei Exekutions-
vollstreckungen militärische Hilfe in Anspruch nehmen können, wenn
zuvor die sonstigen Mittel, den richterlichen Verfügungen Gehorsam zu
verschaffen, fruchtlos angewandt worden sind. Es soll jedoch kein Gericht
solche Hilfe eigenmächtig nachzusuchen und vorzukehren berechtigt sein,
sondern deshalb jedesmal zuvor von den Gerichten erster Instanz bei
den vorgesetzten Landesjustizkollegien, von diesen aber bei dem Justiz-
minister angefragt und weitere Verordnung abgewartet werden. Nur
bei Gefahr im Verzuge ist auch hier (wie bei der Verwaltungsexekution,
s. oben zu I) der Unterbehörde, also dem Gericht erster Instanz
die selbständige und direkte Requisition des Militärs gestattet, vorbehalt-
lich sofortiger Benachrichtigung der vorgesetzten Behörde (Anhang zur
A-##, § 179). Diese Bestimmungen der A## sind als nicht i. e. S.
prozeßrechtliche durch die 8 PO nicht aufgehoben (vgl. Einf.-G. zu
derselben § 14) und gelten auch heute noch (richtig vR 1 451 Anm. 1),
mit der Maßgabe jedoch, daß an die Stelle des „Gerichts erster Instanz“
das Vollstreckungsgericht tritt, an welches sich nach ZPO #+ 758 Abf. 3
der die Zwangsvollstreckung vornehmende Gerichtsvollzieher zu wenden
hat, wenn bei Widerstand des Exequenden „militärische Hilfe“ er-
forderlich wird.
IV. Die vorstehend zu 1—3 angegebenen Vorschriften bestimmen
die Fälle, in denen die bewaffnete Macht „zur Unterdrückung innerer
Unruhen und zur Ausführung der Gesetze“ verwendet werden darf.
Die Formen der Verwendung regelt das — durch V. vom 25. Juni 1867
Art. II litt. G (GS 921) in den neuen Provinzen eingeführte und
gemäß RV Art. 61 (s. oben 565) jm ganzen Reich mit Ausnahme
Bayerns geltende Gesetz über den Waffengebrauch des Militärs vom
20. März 1837 (GS 60). Nach diesem Gesetz „muß die Zivilbehörde
in jedem Falle, in welchem sie die Hilfe des Militärs nachsucht, den
Gegenstand und den Zweck, wozu sie verlangt wird, so bestimmt an-
geben, daß von seiten des Militärs die Anordnungen mit Zuverlässig-
keit getroffen werden können“ (§ 8 Satz 2). Die verantwortliche Be-
stimmung darüber, welche militärischen Maßregeln auf eine solche Re-
quisition hin zu treffen sind, ist nicht Sache der requirierenden oder einer
andern Zivilbehörde, sondern des Militärs; insbesondere hat letzteres
und seine Befehlshaber „zu beurteilen, ob und in welcher Art zur An-
wendung der Waffen geschritten werden soll“ (& 8 Satz 1). Waffen-
gebrauch ist nur in den vom Gesetz — pgl. dessen § 2—6 — be-