Full text: Die Verfassungsurkunde für den Preußischen Staat. Erster Band: Einleitung. Die Titel. Vom Staatsgebiete und Von den Rechten der Preußen. (1)

Militärs zu den Zwecken administrativer und gerichtlicher Exekution. 567 
III. Wie in Verwaltungs-, so dient auch in Justizsachen die Ver- 
wendung der bewaffneten Macht als äußerstes Exekutionsmittel. Die 
A'#bestimmt hierüber im § 150 1 24, daß die Gerichte bei Exekutions- 
vollstreckungen militärische Hilfe in Anspruch nehmen können, wenn 
zuvor die sonstigen Mittel, den richterlichen Verfügungen Gehorsam zu 
verschaffen, fruchtlos angewandt worden sind. Es soll jedoch kein Gericht 
solche Hilfe eigenmächtig nachzusuchen und vorzukehren berechtigt sein, 
sondern deshalb jedesmal zuvor von den Gerichten erster Instanz bei 
den vorgesetzten Landesjustizkollegien, von diesen aber bei dem Justiz- 
minister angefragt und weitere Verordnung abgewartet werden. Nur 
bei Gefahr im Verzuge ist auch hier (wie bei der Verwaltungsexekution, 
s. oben zu I) der Unterbehörde, also dem Gericht erster Instanz 
die selbständige und direkte Requisition des Militärs gestattet, vorbehalt- 
lich sofortiger Benachrichtigung der vorgesetzten Behörde (Anhang zur 
A-##, § 179). Diese Bestimmungen der A## sind als nicht i. e. S. 
prozeßrechtliche durch die 8 PO nicht aufgehoben (vgl. Einf.-G. zu 
derselben § 14) und gelten auch heute noch (richtig vR 1 451 Anm. 1), 
mit der Maßgabe jedoch, daß an die Stelle des „Gerichts erster Instanz“ 
das Vollstreckungsgericht tritt, an welches sich nach ZPO #+ 758 Abf. 3 
der die Zwangsvollstreckung vornehmende Gerichtsvollzieher zu wenden 
hat, wenn bei Widerstand des Exequenden „militärische Hilfe“ er- 
forderlich wird. 
IV. Die vorstehend zu 1—3 angegebenen Vorschriften bestimmen 
die Fälle, in denen die bewaffnete Macht „zur Unterdrückung innerer 
Unruhen und zur Ausführung der Gesetze“ verwendet werden darf. 
Die Formen der Verwendung regelt das — durch V. vom 25. Juni 1867 
Art. II litt. G (GS 921) in den neuen Provinzen eingeführte und 
gemäß RV Art. 61 (s. oben 565) jm ganzen Reich mit Ausnahme 
Bayerns geltende Gesetz über den Waffengebrauch des Militärs vom 
20. März 1837 (GS 60). Nach diesem Gesetz „muß die Zivilbehörde 
in jedem Falle, in welchem sie die Hilfe des Militärs nachsucht, den 
Gegenstand und den Zweck, wozu sie verlangt wird, so bestimmt an- 
geben, daß von seiten des Militärs die Anordnungen mit Zuverlässig- 
keit getroffen werden können“ (§ 8 Satz 2). Die verantwortliche Be- 
stimmung darüber, welche militärischen Maßregeln auf eine solche Re- 
quisition hin zu treffen sind, ist nicht Sache der requirierenden oder einer 
andern Zivilbehörde, sondern des Militärs; insbesondere hat letzteres 
und seine Befehlshaber „zu beurteilen, ob und in welcher Art zur An- 
wendung der Waffen geschritten werden soll“ (& 8 Satz 1). Waffen- 
gebrauch ist nur in den vom Gesetz — pgl. dessen § 2—6 — be-
	        
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