584 Artikel 40. Entstehungsgeschichte.
verbandes und der Familienfideikommisse, hinzufügend, daß die Art
und die Bedingungen der Aufhebung durch die Gesetzgebung der
einzelnen Staaten bestimmt werden solle. Und ebenso einfach wie
schonungslos verfügte daraufhin der Komm Entw der Nat Vers, Art. 31:
„Die Errichtung von Lehen und die Stiftung von Familienfidei-
kommissen ist untersagt. Die bestehenden Lehen und Fideikommisse
werden ohne Entschädigung der Erbfolge-Berechtigten freies Eigentum
in der Hand desjenigen, welchem am Tage der Verkündigung der
gegenwärtigen Verfassung das Lehen oder Fideikommiß angefallen war.“
Die diesem Artikel beigefügten Motive, bezeichnend für die Leichtigkeit,
mit der eine in den Besitz der Macht gelangte Partei oder Gesell-
schaftsklasse Bedenken gegen die Zerstörung der Rechte der Herren von
gestern zu überwinden pflegt, führen aus: ... „Das Lehnswesen hatte
zur Folge, daß die Lehngüter nur einer beschränkten Disposition des
Besitzers unterworfen waren und in der Regel nach einer abweichenden
Sukzessionsordnung an einen Einzelnen vererbt wurden. Beides tritt
auch bei den Familienfideikommissen ein und hat den nachteiligsten Ein-
fluß gehabt auf die Entwicklung der Bodenkultur und auf viele per-
sönliche Verhältnisse, indem namentlich die Versorgung der nach-
geborenen Kinder durch mancherlei Vorrechte und Institute teilweise
dem Staate ausgewälzt wurde. Mit der Aufhebung der Standesvor-
rechte und der Begründung des Rechtsstaates muß auch ein Institut
fallen, welches eben nur als Stütze des Feudalstaates Bedeutung hatte;
es muß der schädlichen Anhäufung so großer Güterkomplexe in den
Händen weniger Einzelnen, der naturwidrigen Ungleichheit der Erb-
teilung zwischen gleich nahestehenden Erben ein Ende gemacht werden.
Es reicht nicht hin, die Errichtung derartiger Verhältnisse für die Zu-
kunft zu verbieten, sondern es muß der tiefgreifende Übelstand so
bald wie möglich aufhören. Die Aufhebung der bestehenden Familien--
fideikommisse enthält keine Rechtsverletzung, da denjenigen, welchen das
Gut nicht angefallen, ein rechtlicher Anspruch ebensowenig eingeräumt
werden kann, als den Intestaterben, welche einen Erbanfall nicht er-
lebt haben, ein solcher bei gesetzlicher Veränderung der Erbfolge zu-
steht. Daher wurde . sowohl die angeregte Entschädigung der Agnaten
oder Fideikommiß-Berechtigten, als die Billigkeitsrücksicht, das Gut erst
in den Händen des nächsten Nachfolgers freies Eigentum werden zu
lassen, verworfen“ (Rauer 104, 126).
An der obligatorischen Verwandlung der Lehen wie der Fidei-
kommisse in freies Eigentum hielt auch die oktr V fest, nur wollte sie.
minder radikal wie der Kommntw der Naters, diese Umgestaltung