Artikel 40. Der Streit um die Familienfideikommisse. 585
nicht sofort und von selbst, sondern nach Maßgabe ausführender Gesetze
eintreten lassen. Sie bestimmt, Art. 38:
„Die Errichtung von Lehen und die Stiftung von Familien-
Fideikommissen ist untersagt. Die bestehenden Lehen und Familien=
Fideikommisse sollen durch gesetzliche Anordnung in freies Eigen-
tum umgestaltet werden.“
Dieser Artikel erhielt die Zustimmung des ZaAussch und auch des
Plenums der I. K., des letzteren mit dem selbstverständlichen und daher
unwesentlichen Zusatze, daß der Artikel auf Familienstiftungen keine
Anwendung finden solle, — dort wie hier gegen den Widerspruch einer
ansehnlichen Minderheit, welche zwar allenfalls die Aufhebung der
Lehen, nicht aber die der Familienfideikommisse zugestehen wollte
(Bericht des Zussch: I. K. 782 ff., abgelehnte Anträge der Minorität
— Gerlach, Graf v. Itzenplitz, v. Manteuffel, Graf v. Alvensleben,
Heffter, Bornemann, Triest — das. 786 f., Plenawerhandlungen das.
787 f.). Auch in der II. K., welche den Artikel in der ihm durch die
I. K. gegebenen Fassung annahm (II. K. 914, 915, 932ff.), fand das
Bestreben, die Institution des Familienfideikommisses aufrecht zu erhalten,
zahlreiche Vertreter (Anträge v. Fock, v. Werdeck, v. Rohrscheidt,
v. Wedell, Ebert, II. K. 921 f.). Nunmehr versuchte die Staatsregierung
noch, den solchergestalt in beiden Kammern abgelehnten Gedanken —
Aufhebung der Lehen, aber Schonung der Fideikommisse — durch-
zusetzen: die mittels königlicher Botschaft vom 7. Januar 1850 den
Kammern vorgelegte Proposition IV (vgl. I. K. 2216) schlug vor, dem
Artikel folgende Fassung zu geben:
„Die Errichtung von Lehen ist untersagt. Die bestehenden
Lehen sollen durch gesetzliche Anordnung in freies Eigentum um-
gestaltet werden.
Ein Gesetz über die Familienfideikommisse wird deren Ver-
wandlung in freies Eigentum erleichtern und die Bedingungen
der Errichtung neuer Familienfideikommisse bestimmen. Bis
dieses Gesetz erlassen sein wird, dürfen neue Familienfidei-
kommisse nicht errichtet werden."“
Die Begründung dieser Proposition (I. K. 2217) sucht darzutun,
daß die Aufhebung der Fideikommisse weder politisch noch volkswirt-
schaftlich geboten, im Falle der Annahme der neuen Vorschläge für
die Bildung der I. K. — Proposition VIII, vgl. I. K. 2216, 2217 —
aber unmöglich sei (da diese Vorschläge eine besondere Vertretung des
befestigten Grundbesitzes in der I. K. beabsichtigten, mithin das Fort-
bestehen mindestens einer Rechtsform der Befestigung, d. h. der fidei-