586 Artikel 40. Das Gesetz vom 5. Juni 1852.
kommissarischen Bindung, voraussetzten). Die Proposition wurde jedoch
von beiden Kammern abgelehnt (II. K. 2155, I. K. 2394), worauf sich
die Krone entschloß, den Artikel in der ihm bei der Revision gegebenen
Gestalt zu sanktionieren.
Der so unterlegenen fideikommißfreundlichen Richtung ist es aber
in der Folge doch noch gelungen, ihrem Willen Geltung zu verschaffen. Es
geschah dies auf Initiative der Kammern in der Sitzungsperiode 1851/52.
Zunächst beschloß die I. K., die Art. 40, 41 durch die Bestimmung zu
ersetzen: „Die Errichtung von Lehen ist untersagt. Auf Thronlehen
findet die Bestimmung keine Anwendung“ (I. K. 1851/52, 193). Die
II. K. trat jedoch diesem Vorschlag nicht bei, sondern nahm statt seiner
(auf Antrag des Abg. Geppert, II. K. 1851/52, Drucks. Nr. 201) den
Gesetzentwurs an, welcher, nachdem auch die I. K. (Antrag v. Zander,
I. K. a. a. O., Drucks. Nr. 200) ihn genehmigt, dann als Gesetz
vom 5. Juni 1852 (Text oben S. 582) die Sanktion der Krone er-
halten hat.
2. Auslegung. — Art. 40 steht, in der Fassung des Gesetzes vom
5. Juni 1852, Art. 2, noch in Geltung. Er ist insbesondere, da der
Vorbehalt EB#, Art. 59:
„Unberührt bleiben die landesgesetzlichen Vorschriften über
Familienfideikommisse und Lehen, mit Einschluß der allodifizierten
Lehen, sowie über Stammgüter“
ihn deckt, auch dem B gegenüber in Kraft verblieben.
Abs. 1 des Artikels lautet in der Fassung des Gesetzes vom
5. Juni 1852: „Die Errichtung von Lehen ist untersagt.“ Das Rechts-
verhältnis des Lehens kann also seit Inkrafttreten dieses Verbots-
gesetzes — zuerst enthalten im Art. 38 oktr V — nicht mehr begründet
werden; die auf die Begründung des Lehens bezüglichen Vorschriften
des Lehnrechts sind aufgehoben. Auch durch Ersitzung kann die Lehns-
eigenschaft nicht mehr erworben werden (Dernburg, Pr Priv RK 1 940).
Wie die Begründung neuer, so ist auch die Vergrößerung bestehender
Lehen seit jenem Zeitpunkte unzulässig, zulässig dagegen die Über-
tragung der Lehnseigenschaft von dem bestehenden Gegenstande auf
einen andern, z. B. die Ersetzung des Grundstücks durch ein Kapital
(Dernburg a. a. O.).
Rechtsgeschäfte, welche auf Begründung eines Lehnsverhältnisses
gerichtet sind, sind nach BGB § 134 nichtig.
Art. 10, Abs. 1 untersagt nicht nur die Begründung von Lehen
nach Maßgabe der von ihm insoweit außer Kraft gesetzten Normen des