Full text: Die Verfassungsurkunde für den Preußischen Staat. Erster Band: Einleitung. Die Titel. Vom Staatsgebiete und Von den Rechten der Preußen. (1)

590 Artikel 41. Auslegung. Begriff des Thronlehens. 
2. Auslegung. — Der Artikel (in der Fassung des G. v. 5. Juni 1852) 
nennt zwei Kategorien von Lehen, die von den „Bestimmungen des 
Art. 2“, d. h. des Art. 40 der Verfassung, also von dem Allodifikations- 
zwang bzw. dem Gebote der Auflösung des Lehnsverbandes ausgenommen 
sein sollen: die Thronlehen und die außerhalb des Staates liegenden 
Lehen. 
Thronlehen (auch: feuda illustria) wurden im alten Reiche 
seit dem 16. Jahrhundert (vgl. Schröder, Deutsche RGesch 5 837) die- 
jenigen Reichslehen genannt, für deren Verleihung die mittelalterliche 
Form und Feierlichkeit eines persönlichen, vom Throne aus ergehenden. 
Aktes des Kaisers, auch in dieser Zeit noch beibehalten wurde: es 
waren dies die Fürstentümer, welche allein noch „vom Throne aus“ 
verliehen wurden, während die Verleihung der nichtfürstlichen Reichs- 
lehen durch den Reichshofrat erfolgte. Analog wurden dann, unter 
Herübernahme des Ausdrucks, innerhalb der Fürstentümer diejenigen 
als besonders vornehm angesehenen Lehen bezeichnet, bezüglich deren 
sich der Landesherr in seiner Eigenschaft als oberster Lehnsherr die 
persönliche Vornahme der Investitur vorbehalten hatte, indes die Haupt- 
masse der landesherrlichen Lehen, namentlich die Rittergüter, ein- 
tretendenfalls durch Verfügung einer als „Lehenhof“ sungierenden landes- 
herrlichen Behörde verliehen wurde (vgl. Dernburg, Pr Priv? 1 937, 
Anm. 3). In Preußen gelten, nach einer von der Staatsregierung 
der Kommission der Nat Vers erteilten Auskunft (Rauer 27 ff.) als 
Thronlehen: 1. die früher von der böhmischen Krone ressortierenden 
schlesischen Fürstentümer Sagan, Oels, Troppau und Jägerndorf (die 
Hälfte der letzteren gehört zu Osterreich); 2. das Fürstentum Krotoschin 
(Provinz Posen), mit welchem im Jahre 1815 der Fürst von Thurn und 
Taxis zur Entschädigung wegen des an Preußen abgetretenen Post- 
regals beliehen wurde; 3. die Lehen der mediatisierten Fürsten und 
Grafen Stolberg, Wittgenstein, Hohensolms, Solms-Braunfels, Wied 
(vgl. zu vorstehendem auch II. K. 918). 
Die in Osterreich liegende Hälfte des „Fürstentums“ Jägerndorf 
bietet zugleich für Preußen gegenwärtig das einzige Beispiel eines 
außerhalb des Staates liegenden Lehens (Außenlehen, feudum extra 
curtem) dar. 
Die nicht zu den Thronlehen gehörigen standesherrlichen Lehen, 
sowohl diejenigen, bei denen der Standesherr als Vasall des Königs 
als auch diejenigen, bei denen er als Lehnsherr erscheint, sind von der 
Regel des Art. 40 nicht eximiert, sollte eine solche Exemtion auch durch 
das ehemalige deutsche Bundesrecht gewährleistet gewesen sein. Der
	        
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