Die Nationalversammlung und ihre Verfassungskommission. 41
des Abg. Waldeck (Verhandl. der NatVers 1176), daß ein so großes
Werk wie die Reg orl schwerlich schnell mit übereinstimmendem Er-
solg in den Abteilungen würde beraten werden können und nahm
daraufhin am 15. Juni 1848 einen Antrag v. Wachsmuth-Waldeck an,
welcher besagte: „Die Versammlung tritt sofort in die Abteilungen,
welche je drei Mitglieder zu einer Kommission für den Entwurf einer
Verfassung wählen. Dieser Kommission wird, unter Zufertigung des
Regierungsentwurfs und Mitteilung aller auf die Verfassung bezüg-
lichen Petitionen und Anträge, dessen Beratung und event. Um-
arbeitung bzw. Ausarbeitung eines neuen Entwurfs aufgetragen; der
solchergestalt ausgearbeitete Entwurf wird in den Abteilungen beraten
und durch die Zentralabteilung in die Plenarversammlung gebracht.“
Die Worte „Beratung und event.“ waren in dem Antrage ursprünglich
nicht enthalten gewesen. Dadurch, daß die Versammlung (auf Antrag
des Abg. Harrassowitz) ihre Einschaltung beschloß, wies sie (nachdem sie
vorher die noch weitergehenden Anträge Schramm und Stein, welche die
einfache beratungslose Verwerfung der Reg Vorl wollten, abgelehnt hatte)
den Gedanken v. Wachsmuths und Waldecks zurück, wonach die Kom-
mission von vornherein verpflichtet werden sollte, die Reg Vorl sogleich
„umzuarbeiten" bzw. einen neuen Entwurf auszuarbeiten. Die Kommission
sollte, darin lag die Milderung des Antrags Wachsmuth-Waldeck durch
das Amendement Harrassowitz, die Reg Vorl nicht unbesehen beiseite schie-
ben, sondern jedenfalls erst einer Beratung unterziehen.
Die aus 24 Mitgliedern bestehende Kommission begann ihre Tätig-
keit am 17. Juni 1818. Zu ihrem Vorsitzenden wählte sie den Abg.
Waldeck, der übrigens nicht, wie manche meinen (vgl. die Widerlegung
dieses Irrtums bei Seitz 75 f.), den Haupteinfluß auf die von der Kom-
mission gefaßten Beschlüsse ausgeübt hat, vielmehr in dieser Beziehung
hinter anderen Mitgliedern der Kommission, wie Baumstark und namentlich
Peter Reichensperger, erheblich zurücktritt. Es war doch eine lberschätz-
ung der Leistungen Waldecks, wenn Friedrich Wilhelm IV. die von der
Kommission umgestaltete Reg Vorl als „Charte Waldeck“ bezeichnete; mit
größerem Rechte könnte man sie, wenn man sie überhaupt mit einem
Personennamen etikettieren will, Charte Reichensperger nennen.
Für die einzelnen Teile der Reg Vorl bestellte die Kommission
Referenten und Korreferenten und beriet auf Grund der von diesen
erstatteten Berichte gemäß dem ihr vom Plenum erteilten Auftrage die
Reg Vorl Artikel für Artikel durch, so daß es also nicht zutreffend ist, wenn
behauptet wird (Oppenheim, Waldeck 19, dagegen Seitz 83, Hintze, Preuß.
Jahrb. 144 392), die Reg Vorl sei einfach „beseitigt“ und an ihre Stelle