592 Artikel 42. Entstehungsgeschichte.
2) die aus dem gerichts= und schutzherrlichen Derbande,
der früheren Erbuntertänigkeit, der früheren Steuer-
und Gewerbe-VDerfassung herstammenden Derpflich-
tungen.
Mit den aufgehobenen Rechten fallen auch die Gegen-
leistungen und Lasten weg, welche den bisher Berechtigten
dafür oblagen.
1. Entstehungsgeschichte. — Die ursprüngliche Fassung des Art. 42
entstammt den Arbeiten der Kommission der Nat Vers. Deren Entwurf
bestimmt im Art. 37:
Das Recht der freien Verfügung über das Grundeigentum unter-
liegt keinen anderen Beschränkungen als denen der allgemeinen Ge-
setzgebung. Die Teilbarkeit des Grundeigentums und die Ablös-
barkeit der Grundlasten wird gewährleistet.
Aufgehoben ohne Entschädigung sind:
a) die Gerichtsherrlichkeit, die gutsherrliche Polizei und obrig-
keitliche Gewalt, sowie die gewissen Grundstücken zustehenden
Hoheitsrechte und Privilegien, wogegen die Lasten und
Leistungen wegfallen, welche den bisher Berechtigten oblagen:
b) die aus diesen Befugnissen, aus der Schutzherrlichkeit, der
früheren Erbuntertänigkeit, der früheren Steuer- und Gewerbe-
verfassung herstammenden Verpflichtungen.
Bei erblicher Überlassung eines Grundstückes ist nur die Dber-
tragung des vollen Eigentums zulässig; jedoch kann auch hier ein
fester, ablösbarer Zins vorbehalten werden.
Von diesem Art. 37 unterscheidet sich oktr V. Art. 40 nur durch
Einfügung folgender Übergangsbestimmung, welche als Abs. 2 der litt. a
(hinter „oblagen“) eingestellt war: „Bis zur Emanierung der neuen
Gemeindeordnung bleibt es bei den bisherigen Bestimmungen hinsicht-
lich der Polizeiverwaltung.“ Im übrigen herrscht zwischen Art. 37 des
KommEntw und Art. 40 der oktr B wörtliche Übereinstimmung.
Die Revision nahm folgenden Verlauf. Der ZAussch der I. K.
ließ den ersten Absatz des Art. 40 oktr unverändert. Hinter ihm
schob er als zweiten Absatz ein: „Für die tote Hand sind Beschrän-
ltungen des Rechts, Liegenschaften zu erwerben und über sie zu ver-
sügen, zulässig“ (I. K. 836). Aus dem von ihm mit 19) (statt mit a)
bezeichneten Passus über die erste Gruppe der entschädigungslos auf-
gehobenen Rechte strich er die Worte „und obrigkeitliche Gewalt, so-
wie die gewissen Grundstücken zustehenden Hoheitsrechte und Privi-