Full text: Die Verfassungsurkunde für den Preußischen Staat. Erster Band: Einleitung. Die Titel. Vom Staatsgebiete und Von den Rechten der Preußen. (1)

Artuel 42. Entstehungsgeschichte. 593 
legien". Für „Ogutsherrliche“ setzte er „grundherrliche“. Dem jetzt 
mit 2) bezeichneten Absatz Passus b) gab er die Fassung: 
„2) Die aus dem guts- und schutzherrlichen Verbande fließenden 
persönlichen Abgaben und Leistungen.“ 
Als Schlußabsatz des Artikels fügte er hinzu: „Die weitere Aus- 
führung dieser Bestimmungen bleibt besonderen Gesetzen vorbehalten“, 
in der Erwägung, daß „der Artikel selbst nur Grundzüge enthalte, die 
erst in besonderen Gesetzen ihre nähere Gestaltung finden könnten“ 
(I. K. 837). Angesichts dieses Zusatzes, welcher dem ganzen Artikel 
die unmittelbare, insbesondere unmittelbar derogatorische Wirksamkeit 
nahm und ihn zu einer Direktive für die Gesetzgebung abschwächte, 
war der gleichartige, aber nur auf eine Einzelvorschrift des Artikels 
bezügliche Satz der oktrV „Bis zur Emanierung der neuen Gemeinde- 
ordnung bleibt es bei den bisherigen Bestimmungen hinsichtlich der 
Polizeiverwaltung"“ (s. oben 592) nunmehr überflüssig geworden, denn 
er sagte dasselbe, was sich aus dem neuen Schlußabsatz für den Ge- 
samtinhalt des Artikels ergab, für die gutsherrliche Polizei noch einmal. 
Der Zussch war sich auch der Entbehrlichkeit des in Rede stehenden 
Satzes bewußt (I. K. 837 zu II a. E.), ließ ihn aber trotzdem stehen. 
Die I. K. genehmigte sämtliche Vorschläge ihres Zaussch, nur 
schob sie (in zweiter Lesung, I. K. 11960) in den oben wiedergegebenen 
Passus 2 zwischen „persönlichen“ und „Abgaben“ die Parenthese ein: 
(nicht mit dem Besitze eines Grundstücks in der Person des Ver- 
pflichteten in Verbindung stehenden). 
Die Rev Komm der II. K. schloß sich der I. K. an, mit der einzigen 
Modifikation, daß der Satz „Bis zur Emanierung“" usw. (s. oben) 
unter die Ubergangsbestimmungen zu stellen sei (II. K. 915). Letzteren 
Vorschlag adoptierte die II. K. Im übrigen stimmte sie der RevKomm 
und der I. K. nur teilweise zu. Sie behielt zwar die von der I. K. 
eingestellten Sätze „Für die tote Hand“ usw. und „Die weitere Aus- 
führung dieser Bestimmungen bleibt besonderen Gesetzen vorbehalten“ 
(ogl. oben) bei, wich aber in der Formulierung der beiden Sätze 1) 
und 2) über die ohne Entschädigung aufzuhebenden Rechte von der 
andern Kammer ab, indem sie hier den von dieser abgeänderten Text 
der oktr V wiederherstellte (II. K. 948ff.), womit nicht nur die juris- 
diktionellen und polizeilichen, sondern alle obrigkeitlichen Rechte der 
Guts= und Grundherren der Aufhebung verfielen. Die daraufhin 
wieder mit dem Artikel befaßte I. K. sügte sich diesen Beschlüssen der 
zweiten, mit der Ausnahme, daß sie die von ihr früher beschlossene 
Fassung des Passus 1): 
Anschutz, Preuß. Verfassungs-Urkunde. I. Band. 38
	        
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