Full text: Die Verfassungsurkunde für den Preußischen Staat. Erster Band: Einleitung. Die Titel. Vom Staatsgebiete und Von den Rechten der Preußen. (1)

Artikel 42. Ausfuhrung des Artikels durch die Gesetzgebung, 18419—1906. 595 
Die Ausführung des Art. 12, Abs. 3, Nr. 1 und 2 war, als das 
Gesetz vom 14. April 1856 erging, nur teilweise erfolgt. Die Patri- 
monialgerichtsbarkeit (diese ist mit dem Worte „Gerichtsherrlichkeit“ in 
Nr. 1 a. a. O. gemeint) und die mit ihr unmittelbar zusammenhängenden 
Rechte und Pflichten waren durch die Verordnung vom 2. Jannar 1849 
(#S 1) ##1 ff. und das Gesetz betr. die Ablösung der Reallasten usw. 
vom 2. März 1850, § 3 Nr. 3, 4, 5, die aus der Schutzherrlichkeit und 
früheren Erbuntertänigkeit herstammenden Rechte durch Is 2fff. des letzt- 
genannten Gesetzes, durchweg ohne Entschädigung, aufgehoben worden. 
Dagegen blieben bestehen: die gutsherrliche Polizeigewalt — da die 
sie beseitigende Gemeindeordnung vom 11. März 1850 (GS 213) zwar 
sanktioniert und publiziert, aber nicht ausgeführt, sondern vor ihrer 
Ausführung durch Gesetz vom 24. Mai 1853 (G 238) wieder auf- 
gehoben worden war, womit auch der alle Patrimonialpolizei negie- 
rende § 1 des Gesetzes über die Polizeiverwaltung vom 11. März 1850 
(„Die örtliche Polizeiverwaltung wird .. im Namen des Königs 
geführt“) insoweit unvollzogen blieb —; ferner die den Gutsherrn zu- 
stehende Aussichts= und Leitungsgewalt über die ihnen ehemals unter- 
tänigen Landgemeinden (ebenfalls infolge der Wiederaufhebung der 
Gem.-Ordn. vom 11. März 1850); endlich die patrimonialen Einrich- 
tungen auf dem Gebiete des ländlichen Volksschulwesens (das „Schul- 
patronat"; vgl. oben 471—474). Mit diesen Resten des Patrimonialstaats 
hat erst eine spätere Zeit ausgeräumt. Die Aufhebung der gutsberr- 
lichen Polizei geschah durch die Kreisordnung vom 13. Dezember 1872, 
16. Die Kreisordnung hat gleicherweise, indem sie Gemeinde und 
Gutsbezirk vollständig voneinander trennte und die lediglich unter staat- 
liche Aussicht gestellte Selbstverwaltung der ersteren jedem Einmischungs- 
recht des ehemaligen Gutsherrn entzog, die kommunalaussichtlichen Be- 
fugnisse des letzteren (namentlich das Recht, den Dorfschulzen zu er- 
nennen oder zu bestätigen) beseitigt. Schließlich wurden die Rechte 
und Lasten der Gutsherren in bezug auf die Verwaltung und Unter- 
haltung der öffentlichen Volksschulen durch das VllG vom 28. Juli 1906 
(vgl. oben 463, 464, 474 f., 481) aufgehoben. 
38“
	        
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