Erster Anhang. 597
26. April 1848 einer besonderen nationalen Reorganisation und Ver—
fassung vorbehaltenen Teile des Großherzogtums Posen, bilden den
Preußischen Staat.
82. Die Grenzen des Staats können nur durch ein Gesetz ver-
ändert werden.
Titel II.
Von den Rechten der Preußischen Staatsbürger.
§ 3. Die Bedingungen für die Erwerbung und den Verlust des
Preußischen Staatsbürgerrechts werden durch das Gesetz bestimmt.
# 4. Alle Preußischen Staatsbürger sind vor dem Gesetze gleich.
§ 5. Allen Preußischen Staatsbürgern ist die persönliche Freiheit
gewährleistet. Kein Preußischer Staatsbürger darf anders als in den
gesetzlich bestimmten Fällen und Formen verhaftet werden.
s 6. Die Wohnung ist unverletzlich. Das Eindringen in dieselbe
ist nur in den gesetzlich bestimmten Fällen und Formen gestattet.
§ 7. Kein Preußischer Staatsbürger darf seinem gesetzlichen Richter
entzogen werden.
§ 8. Das Eigentum steht unter dem Schutze des Staates. Dasselbe
kann nur aus Gründen des öffentlichen Wohles in den durch das
Gesetz festgestellten Formen gegen Entschädigung entzogen oder be-
schränkt werden.
§* 9. Die Strafe der Vermögenskonfiskation findet nicht statt.
#§# 10. Die Ausübung der staatsbürgerlichen Rechte ist unabhängig
von dem religiösen Glaubensbekenntnisse. Allen Staatsbürgern ist volle
Glaubens= und Gewissensfreiheit, sowie die Freiheit gemeinsamer Reli-
gionsübung gestattet, soweit dadurch weder ein Strafgesetz verletzt noch
die öffentliche Ruhe oder Sicherheit gestört oder gefährdet wird.
§Ss 11.1) Allen Religionsgesellschaften ist Ordnung ihrer inneren
Angelegenheiten lediglich überlassen. Der Verkehr derselben mit ihren
verfassungsmäßigen Oberen bleibt ungehindert. Die Bekanntmachung
kirchlicher Erlasse ist keinen anderen Beschränkungen unterworfen als
denen alle sonstigen Veröffentlichungen unterliegen.
§ 12. Jede Religionsgesellschaft bleibt im Besitz und Genuß ihrer
für Kultus-, Unterrichts- und Wohltätigkeitszwecke bestimmten Anstalten,
Stiftungen und Fonds.
§s 13. Die Freiheit des Unterrichts ist nur den in den Gesetzen
bestimmten Beschränkungen unterworfen.
1) Randbemerkung des Königs: Werde ich nie genehmigen.