Full text: Die Verfassungsurkunde für den Preußischen Staat. Erster Band: Einleitung. Die Titel. Vom Staatsgebiete und Von den Rechten der Preußen. (1)

Erster Anhang. 597 
26. April 1848 einer besonderen nationalen Reorganisation und Ver— 
fassung vorbehaltenen Teile des Großherzogtums Posen, bilden den 
Preußischen Staat. 
82. Die Grenzen des Staats können nur durch ein Gesetz ver- 
ändert werden. 
Titel II. 
Von den Rechten der Preußischen Staatsbürger. 
§ 3. Die Bedingungen für die Erwerbung und den Verlust des 
Preußischen Staatsbürgerrechts werden durch das Gesetz bestimmt. 
# 4. Alle Preußischen Staatsbürger sind vor dem Gesetze gleich. 
§ 5. Allen Preußischen Staatsbürgern ist die persönliche Freiheit 
gewährleistet. Kein Preußischer Staatsbürger darf anders als in den 
gesetzlich bestimmten Fällen und Formen verhaftet werden. 
s 6. Die Wohnung ist unverletzlich. Das Eindringen in dieselbe 
ist nur in den gesetzlich bestimmten Fällen und Formen gestattet. 
§ 7. Kein Preußischer Staatsbürger darf seinem gesetzlichen Richter 
entzogen werden. 
§ 8. Das Eigentum steht unter dem Schutze des Staates. Dasselbe 
kann nur aus Gründen des öffentlichen Wohles in den durch das 
Gesetz festgestellten Formen gegen Entschädigung entzogen oder be- 
schränkt werden. 
§* 9. Die Strafe der Vermögenskonfiskation findet nicht statt. 
#§# 10. Die Ausübung der staatsbürgerlichen Rechte ist unabhängig 
von dem religiösen Glaubensbekenntnisse. Allen Staatsbürgern ist volle 
Glaubens= und Gewissensfreiheit, sowie die Freiheit gemeinsamer Reli- 
gionsübung gestattet, soweit dadurch weder ein Strafgesetz verletzt noch 
die öffentliche Ruhe oder Sicherheit gestört oder gefährdet wird. 
§Ss 11.1) Allen Religionsgesellschaften ist Ordnung ihrer inneren 
Angelegenheiten lediglich überlassen. Der Verkehr derselben mit ihren 
verfassungsmäßigen Oberen bleibt ungehindert. Die Bekanntmachung 
kirchlicher Erlasse ist keinen anderen Beschränkungen unterworfen als 
denen alle sonstigen Veröffentlichungen unterliegen. 
§ 12. Jede Religionsgesellschaft bleibt im Besitz und Genuß ihrer 
für Kultus-, Unterrichts- und Wohltätigkeitszwecke bestimmten Anstalten, 
Stiftungen und Fonds. 
§s 13. Die Freiheit des Unterrichts ist nur den in den Gesetzen 
bestimmten Beschränkungen unterworfen. 
1) Randbemerkung des Königs: Werde ich nie genehmigen.
	        
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