Full text: Die Verfassungsurkunde für den Preußischen Staat. Erster Band: Einleitung. Die Titel. Vom Staatsgebiete und Von den Rechten der Preußen. (1)

Erster Anhang. 599 
Handelsverträge sowie andere Verträge, durch welche dem Preu- 
ßischen Staate Lasten und einzelnen Preußischen Staatsbürgern Ver- 
pflichtungen auferlegt werden, bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Zu- 
stimmung der Kammern. 
§* 24. Der König hat das Recht der Begnadigung und der 
Strafmilderung. Zu Gunsten eines von der ersten Kammer verurteilten 
Ministers (§ 32) kann dies Recht nur auf Antrag einer Kammer aus- 
geübt werden. 
§ 25. Dem König steht die Verleihung von Orden und anderen 
Auszeichnungen sowie von Adelstiteln zu. 
§ 26. Der König beruft die Kammern und schließt ihre Sitzungen. 
Er kann sie entweder beide zugleich oder nur eine auflösen. Es müssen 
aber in einem solchen Fall innerhalb eines Zeitraumes von 30 Tagen 
nach der Auflösung die Wähler, und innerhalb eines Zeitraumes von 
60 Tagen nach der Auflösung die Kammemn versammelt werden. 
§+ 27. Der König kann die Kammern vertagen. Die Vertagung 
darf aber ohne Zustimmung der Kammern die Frist von 30 Tagen 
nicht überschreiten. 
§28.1) Die Krone ist erblich in dem Mannesstamme des Königlichen 
Hauses nach dem Rechte der Erstgeburt und der agnatischen Linealfolge. 
Das Recht der Thronfolge ist durch die Abstammung aus ebenbürtiger 
Ehe bedingt. 
§J 29. Der König wird mit Vollendung des 18. Lebensjahres volljährig. 
30. Ist der König minderjährig oder befindet er sich in der Un- 
möglichkeit zu regieren, so wird eine Regentschaft angeordnet. Die nähere 
Bestimmungen darüber bleiben einem besonderen Gesetze vorbehalten. 
§ 31.7) Die Einkünfte des Königs aus Staatsmitteln werden 
für die Dauer jeder Regierung durch ein Gesetz festgestellt. 
Titel IV. 
Von den Ministern. 
§ 32.3) Die Minister können wegen einer durch eine Amtshandlung 
begangenen Gesetzesverletzung durch einen Beschluß der zweiten Kammer 
1) Randbemerkung des Königs: Diese §§8 28—30 fallen Kraft des Ein- 
gangs fort. 
2) (Statt § 31): Sollte eine Erhöhung der Renten des von S. M. K. 
Fr. W. III. am 17. Januar 1820 gestifteten Kronfideikommisses nötig werden, 
so soll dieses nur mit Bewilligung des Allgemeinen Land-Tags geschehen. 
3) (Die Worte Kammer, Kammern sind vom König hier und im folgen- 
den stets durchstrichen und ersetzt durch „Curie“, „Curien“.)
	        
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