Full text: Die Verfassungsurkunde für den Preußischen Staat. Erster Band: Einleitung. Die Titel. Vom Staatsgebiete und Von den Rechten der Preußen. (1)

600 Erster Anhang. 
in Anklagezustand versetzt werden. Uber solche Anklagen entscheidet 
als Gerichtshof die erste Kammer.1) Die näheren Bestimmungen 
bleiben einem besonderen Gesetze vorbehalten. 
§ 33. Die Minister haben Stimmrecht in der einen oder der 
anderen Kammer nur dann, wenn sie Mitglieder derselben sind. 
Sie haben Zutritt zu jeder Kammer und müssen auf ihr Verlangen 
gehört werden. Jede Kammer kann die Gegenwart der Minister 
verlangen. 
§ 34. Die Minister sind berechtigt, zu ihrer Vertretung oder Assistenz 
andere Staatsbeamte in die Kammersitzungen abzuordnen, welchen 
dann dieselben Befugnisse wie den Ministern zustehen. 
Titel V. 
Von den Kammern 
§ 35. Die gesetzgebende Gewalt wird gemeinschaftlich durch den 
König und zwei Kammern ausgeübt. 
Die UÜbereinstimmung des Königs und beider Kammern ist zu 
jedem Gesetz erforderlich. 
#s 36. Dem Könige, so wie jeder Kammer, steht das Recht zu, 
Gesetze vorzuschlagen. 
§ 37.*) Der gesetzgebenden Gewalt gebührt auch die authentische 
Auslegung der Gesetze. 
§#38.3) Die erste Kammer besteht: 
1. aus den Prinzen des Königlichen Hauses, sobald sie das 
18. Lebensjahr zurückgelegt haben, 
2. aus höchstens 80 vom Könige ohne Rücksicht auf Stand und 
Geburt für ihre Lebensdauer ernannten Mitgliedern, 
  
1) Randbemerkung des Königs: Die erste Curie durch richterliches Per- 
sonal verstärkt 
2) Randbemerkung des Königs: Nur auf Unsere Veranlassung. Sonst 
gebührt es wie in der ganzen civilisirten Welt gewöhnlich der Reglierung), 
im Conflicte aber den Richterlichen Behörden. 
3) Randbemerkung des Königs: Aber ist denn so etwas möglich!!!? Dies 
ist geradezu unmöglich. 
2. aus den früheren Reichsunmittelbaren Fürsten und Grafen und den 
wirklichen Fürsten und Standesherren, aus hochgestellten Männern, welchen 
Wir unter eventueller Beilegung eines Adelstitels für ihre Lebensdauer für 
dieselbe Sitz und Stimme verleihen werden, 
3. aus den Bürgermeistern der 10 (122) größten Städte, 
4. aus den Rectores magnif. der Landes-Universitäten, 
5. aus Gewählten, nach der K. K. österreichischen Verfassungsurkunde.
	        
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