Full text: Die Verfassungsurkunde für den Preußischen Staat. Erster Band: Einleitung. Die Titel. Vom Staatsgebiete und Von den Rechten der Preußen. (1)

Erster Anhang. 601 
3. aus 160 gewählten Mitgliedern. Dieselben werden durch 
Wahlmänner gewählt, zu deren Wahl die durch das Wahl- 
gesetz bezeichneten Wähler berechtigt sind. 
§39. Die nach § 38 zu wählenden Mitglieder der ersten Kammer 
werden auf 6 Jahre gewählt. Von den zuerst gewählten scheidet 
nach 3 Jahren die durch das Los zu bestimmende Hälste aus. Im 
Falle der Auflösung werden sämtliche Wahlen erneuert. Die aus- 
scheidenden Wahlmitglieder der ersten Kammer können jederzeit wieder 
gewählt werden. 
#s 40. Die zweite Kammer besteht aus 400 Mitgliedern. Diese 
werden durch dieselben Wahlmänner gewählt, welche die Mitglieder 
der ersten Kammer zu wählen haben. 
s 41. Die Mitglieder der zweiten Kammer werden auf 3 Jahre 
gewählt. . 
§42.DieausscheidendevMitgliederderzweitenKammerkönnen 
jederzeit wieder gewählt werden. 
8 43. Die Bedingungen der Wählbarkeit für die erste und zweite 
Kammer werden durch das Wahlgesetz bestimmt. 
* 44. Staatsbeamte bedürfen weder zur Annahme der Wahl für eine 
der beiden Kammern einer Genehmigung noch zur Teilnahme an den 
Kammersitzungen eines Urlaubs.21) 
#§45. Niemand kann zugleich Mitglied beider Kammem sein. 
§ 46. Wenn ein Mitglied der zweiten Kammer oder ein gewähltes 
Mitglied der ersten Kammer ein besoldetes Staatsamt oder eine Be- 
förderung im Staatsdienst annimmt, so verliert es damit Sitz und 
Stimme in der Kammer und kann seine Stelle nur durch eine neue 
Wahl wieder erlangen. 
# 47. Die Kammern werden durch den König regelmäßig im 
November jeden Jahres und außerdem, so oft es die Umstände nötig 
machen, außerordentlich versammelt. 
z 48. Die Eröffnung und die Schließung jeder Sitzung geschieht durch 
den König in Person oder durch einen dazu vom Könige beauftragten 
Minister in einer vereinigten Versammlung beider Kammern. 
§ 49. Jede Kammer prüft die Legitimation ihrer Mitglieder und 
entscheidet darüber. 
550.2) Die Sitzungen beider Kammern sind öffentlich. Jede Kammer 
kann, wenn ihr Präsident oder 10 Mitglieder darauf antragen, zu 
1) Randbemerkung des Königs: Ich bin dagegen. 
2) Muß wie in England seyn. Ein Mitglied kann's da veranlassen.
	        
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