Erster Anhang. 601
3. aus 160 gewählten Mitgliedern. Dieselben werden durch
Wahlmänner gewählt, zu deren Wahl die durch das Wahl-
gesetz bezeichneten Wähler berechtigt sind.
§39. Die nach § 38 zu wählenden Mitglieder der ersten Kammer
werden auf 6 Jahre gewählt. Von den zuerst gewählten scheidet
nach 3 Jahren die durch das Los zu bestimmende Hälste aus. Im
Falle der Auflösung werden sämtliche Wahlen erneuert. Die aus-
scheidenden Wahlmitglieder der ersten Kammer können jederzeit wieder
gewählt werden.
#s 40. Die zweite Kammer besteht aus 400 Mitgliedern. Diese
werden durch dieselben Wahlmänner gewählt, welche die Mitglieder
der ersten Kammer zu wählen haben.
s 41. Die Mitglieder der zweiten Kammer werden auf 3 Jahre
gewählt. .
§42.DieausscheidendevMitgliederderzweitenKammerkönnen
jederzeit wieder gewählt werden.
8 43. Die Bedingungen der Wählbarkeit für die erste und zweite
Kammer werden durch das Wahlgesetz bestimmt.
* 44. Staatsbeamte bedürfen weder zur Annahme der Wahl für eine
der beiden Kammern einer Genehmigung noch zur Teilnahme an den
Kammersitzungen eines Urlaubs.21)
#§45. Niemand kann zugleich Mitglied beider Kammem sein.
§ 46. Wenn ein Mitglied der zweiten Kammer oder ein gewähltes
Mitglied der ersten Kammer ein besoldetes Staatsamt oder eine Be-
förderung im Staatsdienst annimmt, so verliert es damit Sitz und
Stimme in der Kammer und kann seine Stelle nur durch eine neue
Wahl wieder erlangen.
# 47. Die Kammern werden durch den König regelmäßig im
November jeden Jahres und außerdem, so oft es die Umstände nötig
machen, außerordentlich versammelt.
z 48. Die Eröffnung und die Schließung jeder Sitzung geschieht durch
den König in Person oder durch einen dazu vom Könige beauftragten
Minister in einer vereinigten Versammlung beider Kammern.
§ 49. Jede Kammer prüft die Legitimation ihrer Mitglieder und
entscheidet darüber.
550.2) Die Sitzungen beider Kammern sind öffentlich. Jede Kammer
kann, wenn ihr Präsident oder 10 Mitglieder darauf antragen, zu
1) Randbemerkung des Königs: Ich bin dagegen.
2) Muß wie in England seyn. Ein Mitglied kann's da veranlassen.