602 Erster Anhang.
einer geheimen Sitzung zusammentreten, in welcher dann zunächst über
diesen Antrag zu beschließen ist.
& 51.1) Jede der Kammern erwählt für die Dauer der Sitzung ihren
Präsidenten, ihre Vizepräsidenten und ihre Sekretäre.
§ 52. Jede Kammer faßt ihre Beschlüsse nach absoluter Stimmen-
mehrheit, vorbehaltlich der durch die Geschäftsordnung für die Wahlen
zu bestimmenden Ausnahmen.
§ 53. Keine der beiden Kammern kann einen Beschluß fassen, wenn
nicht die Mehrzahl ihrer Mitglieder anwesend ist.
§ 54. Niemand darf den Kammern oder einer derselben in Person
eine Bittschrift überreichen.
§ 55. Jede Kammer kann die an sie gerichteten Bittschriften an die
Minister überweisen. Wenn solche Bittschriften Beschwerden über die.
Verwaltung enthalten, so sind die Minister verpflichtet, darüber der
Kammer auf ihr Verlangen Auskunft zu erteilen.
§ 56. Jede Kammer hat für sich das Recht, Adressen an den
König zu richten.
§ 57. Die Mitglieder der Kammern können weder für ihre Ab-
stimmung in den Kammern noch für ihre darin ausgesprochenen
Meinungen zur Rechenschaft gezogen werden.
§ 58. Kein Mitglied kann während der Dauer der Sitzung ohne
vorgängige Erlaubnis der Kammer, welcher es angehört, wegen eines
Verbrechens oder Vergehens gerichtlich verfolgt oder verhaftet werden.
Ausgenommen davon ist der Fall der Ergreifung auf frischer Tat.
Auch die Verhaftung eines Kammermitgliedes wegen Schulden ist
während der Dauer der Sitzung nur unter gleicher Genehmigung
zulässig.
* 59. Die Mitglieder beider Kammern sind Vertreter des ganzen
Volkes. Sie stimmen in den Kammern nach ihrer unabhängigen lber-
zeugung und sind an Aufträge und Instruktionen nicht gebunden.
§ 60. Jede Kammer wird ihren Geschäftsgang durch eine Ge-
schäftsordnung regeln.
§* 61. Die Mitglieder der ersten Kammer erhalten weder Reisekosten
noch Diäten. Die Mitglieder der zweiten Kammer erhalten eine durch
das Gesetz festzustellende Entschädigung.
1) Itz will unter 3 Candidaten wählen.