Full text: Die Verfassungsurkunde für den Preußischen Staat. Erster Band: Einleitung. Die Titel. Vom Staatsgebiete und Von den Rechten der Preußen. (1)

604 Erster Anhang. 
Titel VII. 
Von der Finanz-Verwaltung. 
§# 70. Alle Einnahmen und Ausgaben des Staates müssen für jedes 
Jahr im Voraus veranschlagt und auf den Staatshaushalts-Etat gebracht 
werden. Letzterer wird jährlich durch ein Gesetz festgestellt. 
s 71. Steuern und Abgaben für die Staats-Kasse dürfen nur, 
soweit sie in den Staatshaushalts-Etat ausgenommen sind, erhoben 
werden. 
# 72. In betreff der Steuern können Bevorzugungen einzelner 
Stände oder Personen nicht eingeführt werden. 
Das bestehende Steuer-System soll einer Revision unterworfen und 
dabei jede solche Bevorzugung abgeschafft werden. 
# 73. Gebühren können Staats- oder Kommunalbeamte nur auf 
Grund von Gesetzen erheben. 
## 74. Die Aufnahme von Anleihen für die Staats-Kasse findet nur 
auf Grund eines Gesetzes statt. Dasselbe gilt von der Ubernahme von 
Garantien zu Lasten des Staates. 
&# 75. Zu Anleihen, wodurch etatsmäßige Einnahmen nur zur Be- 
streitung etatsmäßiger Ausgaben antizipiert werden, ist die Zustim- 
mung der Kammern nicht erforderlich. 
& 76. Die freiwillige Veräußerung der dem Staate gehörigen Do- 
mänen, Forsten, Berg= und Hüttenwerke oder Salinen ist nur auf Grund 
eines Gesetzes statthaft. — Ausgenommen von dieser Bestimmung sind 
alle bei Gemeinheitsteilungen und bei Ablösungen von Serwituten oder 
andern Real-Lasten vorkommenden Abtretungen. 
877. Die Rechnungen über den Staatshaushalt werden von der Ober- 
Rechnungs-Kammer geprüft. Die allgemeine Rechnung über den Staats- 
haushalt jedes Jahres wird von der Ober-Rechnungs-Kammer den 
Kammern vorgelegt. Zu Etats-Uberschreitungen ist die nachträgliche 
Genehmigung der Kammern erforderlich. 
Allgemeine Bestimmungen. 
& 78. Ein die Verfassung abänderndes Gesetz muß in jeder Kammer 
durch eine Stimmenmehrheit von mindestens zwei Dritteilen an- 
genommen sein. Ein Kammerbeschluß über einen solchen Gesetzvor- 
schlag ist nicht anders gültig, als wenn dabei zwei Drittel der Mit- 
glieder der Kammer gegenwärtig sind. 
§ 79. Die Anderungen der gegenwärtigen Verfassung, welche infolge 
der für den deutschen Bundesstaat festzustellenden Verfassung nötig 
werden könnten, werden vorbehalten.
	        
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