604 Erster Anhang.
Titel VII.
Von der Finanz-Verwaltung.
§# 70. Alle Einnahmen und Ausgaben des Staates müssen für jedes
Jahr im Voraus veranschlagt und auf den Staatshaushalts-Etat gebracht
werden. Letzterer wird jährlich durch ein Gesetz festgestellt.
s 71. Steuern und Abgaben für die Staats-Kasse dürfen nur,
soweit sie in den Staatshaushalts-Etat ausgenommen sind, erhoben
werden.
# 72. In betreff der Steuern können Bevorzugungen einzelner
Stände oder Personen nicht eingeführt werden.
Das bestehende Steuer-System soll einer Revision unterworfen und
dabei jede solche Bevorzugung abgeschafft werden.
# 73. Gebühren können Staats- oder Kommunalbeamte nur auf
Grund von Gesetzen erheben.
## 74. Die Aufnahme von Anleihen für die Staats-Kasse findet nur
auf Grund eines Gesetzes statt. Dasselbe gilt von der Ubernahme von
Garantien zu Lasten des Staates.
75. Zu Anleihen, wodurch etatsmäßige Einnahmen nur zur Be-
streitung etatsmäßiger Ausgaben antizipiert werden, ist die Zustim-
mung der Kammern nicht erforderlich.
& 76. Die freiwillige Veräußerung der dem Staate gehörigen Do-
mänen, Forsten, Berg= und Hüttenwerke oder Salinen ist nur auf Grund
eines Gesetzes statthaft. — Ausgenommen von dieser Bestimmung sind
alle bei Gemeinheitsteilungen und bei Ablösungen von Serwituten oder
andern Real-Lasten vorkommenden Abtretungen.
877. Die Rechnungen über den Staatshaushalt werden von der Ober-
Rechnungs-Kammer geprüft. Die allgemeine Rechnung über den Staats-
haushalt jedes Jahres wird von der Ober-Rechnungs-Kammer den
Kammern vorgelegt. Zu Etats-Uberschreitungen ist die nachträgliche
Genehmigung der Kammern erforderlich.
Allgemeine Bestimmungen.
& 78. Ein die Verfassung abänderndes Gesetz muß in jeder Kammer
durch eine Stimmenmehrheit von mindestens zwei Dritteilen an-
genommen sein. Ein Kammerbeschluß über einen solchen Gesetzvor-
schlag ist nicht anders gültig, als wenn dabei zwei Drittel der Mit-
glieder der Kammer gegenwärtig sind.
§ 79. Die Anderungen der gegenwärtigen Verfassung, welche infolge
der für den deutschen Bundesstaat festzustellenden Verfassung nötig
werden könnten, werden vorbehalten.