Full text: Die Verfassungsurkunde für den Preußischen Staat. Erster Band: Einleitung. Die Titel. Vom Staatsgebiete und Von den Rechten der Preußen. (1)

Zweiter Anhang. 609 
# 11. Der Verkehr der Religions-Gesellschaften mit ihren Oberen bleibt un- 
gehindert. Die Bekanntmachung kirchlicher Erlasse ist nur denjenigen Beschrän- 
ngen unterworfen, welchen alle übrigen Veröffentlichungen unterliegen. 
#&12. Die evangelische und die römisch-katholische Kirche, so wie jede andere 
Religions-Gesellschaft bleibt im Besitz und Genuß ihrer für Kultus-, Unterrichts- 
und Wohltätigkeitszwecke bestimmten Anstalten, Stiftungen und Fonds. 
z 13. Die Freiheit des Unterrichts ist nur den in den Gesetzen bestimmten 
Beschränkungen unterworfen. 
& 14. Die Presse ist frei. Die Verfolgung und Bestrafung ihres Mißbrauchs 
wird durch das Gesetz bestimmt. 
Die Zenfur bleibt für immer aufgehoben. 
*15. Alle Staatsbürger sind berechtigt, sich ohme vorgängige obrigkeitliche 
Erlaubnis friedlich und ohne Waffen in geschlossenen Räumen zu versammeln. 
Diese Bestimmung bezieht sich nicht auf Versammlungen unter freiem 
Himmel, welche in allen Beziehungen der Verfügung des Gesetzes unterworfen 
sind. Bis zum Erlaß eines solchen Gesetzes ist von Versammlungen unter freiem 
Himmel 24 Stunden vorher der Orts-Polizei--Behörde Anzeige zu machen, welche 
die Versammlung zu verbieten hat, wenn sie dieselbe für die öffentliche Sicher- 
heit oder Ordnung gefährlich erachtet. 
5 16. Alle Staatsbürger sind berechtigt, sich ohne vorgängige obrigkeitliche 
Erlaubnis zu solchen Zwecken, welche den Strafgesetzen nicht zuwiderlaufen, in 
Gesellschaften zu vereinigen. 
#* 17. Das Petitions-Recht steht allen Staatsbürgern zu. Petitionen unter 
einem Gesamt-Namen sind nur Behörden und Korporationen gestattet. 
# 18. Das Briefgeheimnis ist unverletzlich. Ausnahmen davon können nur 
auf Grund von Gesetzen und nur zum Zweck eines gerichtlichen Strafverfahrens 
oder in Kriegssällen angeordnet werden. 
* 19. Alle Preußen sind wehrpflichtig. Den Umsang und die Art dieser 
Pflicht bestimmt das Gesetz. Auf das Heer finden die in den ## 5, 6, 15 und 
16 enthaltenen Bestimmungen insoweit Anwendung, als die militärischen 
Disziplinar-Vorschrifien nicht entgegenstehen. 
Titel IIII. Vom Könige. 
5.20. Die Person des Königs ist unverletzlich. Seine Minister sind ver- 
antwortlich. 
Alle Regierungs-Akte des Königs bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Gegen- 
zeichnung eines Ministers, welcher dadurch die Verantwortlichkeit übernimmt. 
s 21. Dem Könige allein steht die vollziehende Gewalt zu. Er befiehlt 
die Verkündigung der Gesetze und erläßt die zu deren Vollziehung nötigen Ver- 
ordnungen. 
#22. Der König führt den Oberbesehl über das Heer und besetzt alle 
Stellen in demselben. 
#m23. Dem Könige gebührt die Besetzung aller Staats-Amter. 
*24. Der König hat das Recht, Krieg zu erklären, Frieden zu schließen 
und Verträge mit fremden Regierungen zu errichten. 
Handels-Verträge, so wie andere Verträge, durch welche dem Staate Lasten 
oder einzelnen Staatsbürgern Verpflichtungen auferlegt werden, bedürfen zu ihrer 
Gültigkeit der Zustimmung der Kammern. 
5J 25. Der König hat das Recht der Begnadigung und der Strafmildeiung. 
Zu Gunsten eines wegen seiner Amtshandlungen verurteilten Ministers (& 3) kann 
dies Recht nur auf Antrag einer Kammer ausgeübt werden. 
# 26. Dem Rönige steht die Verleihung des Adels, der Orden und anderer 
Auszcichnungen zu. 
Anschüs, Preuß. Verfassungs-Urkunde. I. Band. 39
	        
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