610 Zweiter Anhang.
#27. Der König beruft die Kammern und schließt ihre Sitzungen. Er kann
sie entweder beide zugleich oder nur eine auflösen. Es müssen aber in einem
solchen Falle innerhalb eines Zeitraums von 30 Tagen nach der Auflösung die
Wähler und innerhalb eines Zeitraums von 60 Tagen nach der Auflösung die
Kammern versammelt werden.
z 28. Der König kann die Kammern vertagen. Die Vertagung darf aber
ohne Zustimmung der Kammerin die Frist von 30 Tagen nicht überschreiten.
#§ 29. Die Krone ist, den Königlichen Hausgesetzen gemäß, erblich in dem
Mannesstamme des Königlichen Hauses nach dem Rechte der Erstacburt und
der agnatischen Linealfolge.
z 30. Der König wird mit Vollendung des achtzehnten Lebensjahres voll-
jährig.
¾⅝⅞ 31. Ist der König minderäährig, oder befindet er sich in der Unmöglich-
keit, zu regieren, so wird eine Regentschaft angeordnet. Die näheren Bestim-
mungen darüber bleiben einem besonderen Gesetze vorbehalten.
#s# 32. Dem Kron-Fideikommiß-Fonds verbleibt die durch das Gesetz vom
17. Januar 1820 auf die Einkünfte der Domänen und Forsten angewiesene Rente.
Titel IV. Von den Ministern.
#ms 33. Die Minister können wegen einer durch eine Amtshandlung be-
gangenen Gesetzverletzung durch einen Beschluß der zweiten Kammer in An-
Uagestand versetzt werden. Uber solche Anklagen entscheidet als Gerichtshof die
erste Kammer. Die näheren Bestimmungen bleiben einem besonderen Gesetze
vorbehalten.
m5# 34. Die Minister haben Stimmrecht in der einen oder der anderen Kam-
mer nur dann, wenn sie Mitglieder derselben sind. Sie haben Zutritt zu jeder
Kammer und müssen auf ihr Verlangen gehört werden. Jede Kammer kann die
Gegenwart der Minister verlangen.
*# :35. Die Minister sind berechtigt, zu ihrer Vertretung oder Assistenz andere
Staats-Beamte in die Kammer-Sitzungen abzuordnen, welchen dann dieselben
Befugnisse wie den Ministern zustehen.
Titel V. Von den Kammern.
§*# 36. Die gesetzgebende Gewalt wird gemeinschaftlich durch den König und
zwei Kammern ausgeübt.
Die Ubereinstimmung des Königs und beider Kammern ist zu jedem Gesetz
erforderlich.
#* 37. Dem Könige, so wie jeder Kammer, steht das Recht zu, Gesetze vor-
zuschlagen.
#s# 38. Die erste Kammer besteht:
1) aus den Prinzen des Königlichen Hauses, sobald sie das achtzehnte
Lebensjahr zurückgelegt haben;
2) aus höchstens 60 vom Könige ernannten Mitgliedern. Dieselben
werden aus der Zahl derjenigen Staatsbürger ernannt, welche ein
reines Einkommen von mindestens 8000 Rtlrn. jährlich beziehen. Sie
vererben das ihnen verliehene Recht auf ihre männlichen Deszendenten
nach den Regeln der Erstgeburt. Das Recht erlischt aber, wenn der
Erbe ein reines Einkommen von 8000 Rtlrn. jährlich nicht nachzuweisen
vermag;
3) aus 180 Mitaliedern, die durch dieselben Wahlmänner gewählt werden,
welche die Mitglieder der zweiten Kammer zu wählen haben.
*39. Wählbar für die erste Kammer (3 383) sind nur solche Staatsbürger.
welche das 10 ste Lebensjahr zurückgelegt haben und ein reines Einkommen von
mindestens 2500 Rilru. jährlich beziehen oder an direkten Staatssteuern min.