Zweiter Anhang. 623
Art. 105. Nach erfolgter Annahme der gegenwärtigen Verfassung wird der
König in Gegenwart der zur Vereinbarung der Verfassung berufenen Versamm-
lung den im Artikel 39 aufgenommenen Eid leisten.
Art. 106. Die Mitglieder der beiden Kammern. alle Staats-Beamte und die
bewaffnete Macht haben dem Könige und der Verfassung Treue und Gehorsam
zu schwören.
Art. 107. Sollten nach dem Schlusse der gegenwärtigen Versammlung
durch die für Deutschland festzustellende Bessassung Abänderungen der gegen-
wärtigen Verfassungs-Urkunde nötig werden, so wird der König dieselben anord-
nen und diese Anordnungen den Kammern bei ihrer nächsten Versammlung
mitteilen. Die Kammern werden dann Beschluß darüber fassen, ob die vorläufig
angeordneten Abänderungen mit denen der deutschen Verfassung in überein-
stimmung stehen.
Art. 108. Alle den Bestimmungen der Verfassungs-Urkunde entgegen-
stehenden gesetzlichen Vorschriften treten sofort außer Kraft.
Art. 109. Die bestehenden Steuern und Abgaben werden forterhoben, bis
sie durch ein Gesetz abgeändert werden.
Art. 110. Im Falle eines Krieges oder Aufruhrs kann durch ein besonderes
Gesetz eine zeit- und distriktsweise Aufhebung der Artikel 5, 13 und 26 der Ver-
fassungs-Urkunde längstens bis zur nächstfolgenden Kammer-Sitzung ausgesprochen
werden. Sind in diesem Falle die Kammern nicht versammelt, so kann auf Be-
schluß und unter der Verantwortlichkeit des Staats-Ministeriums jene Suspendie-
rung provisorisch ausgesprochen werden. Die Kammern sind in diesem Falle
sofort zusammenzuberufen.
Berlin, den 26. Juli 1848.
Die Verfassungs-Kommission.
Waldeck. Baumstark. Bauerband. Baltzer. Behnsch. Berends. Bloem. v. Daniels,
Elsner. Evelt. Hartmann. Hesse. Jonas. Maetzke. Niemeier. Peltzer. Phillips.
Reuter. Reichensperger. Stein. Ulrich. Wachsmuth. Zachariae. Zenker.
III. Die oktropierte Derfassung.
Verfassungs-Urkunde für den preußischen Staat vom 5. Dezember 1848.
(GS S. 375.)
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von Preußen usw.
usw. tun kund und fügen zu wissen: daß Wir in Folge der eingetretenen außer-
ordentlichen Verhältuisse, welche die beabsichtigte Vereinbarung der Verfassung
unmöglich gemacht, und, entsprechend den dringenden Forderungen des öffent-
lichen Wohls, in möglichster Berücksichtigung der von den gewählten Vertretern
des Volkes ausgegangenen umfassenden Vorarbeiten, die nachfolgende Ver-
fassungs-Urkunde zu erlassen beschlossen haben, vorbehaltlich der am Schlusse an-
geordneten Revision derselben im ordentlichen Wege der Gesetzgebung.
Wir verkünden demnach die Verfassung für den preußischen Staat wie folgt:
Titel I. Vom Staatsgebiete.
Art. 1. Alle Landesteile der Monarchie in ihrem gegenwärtigen Umfange
bilden das preußische Staatsgebiet.
Art. 2. Die Grenzen dieses Staatsgebiets können nur durch ein Gesetz ver-
ändert werden.