Zweiter Anhang. 625
Art. 19. Unterricht zu erteilen und Unterrichts-Anstalten zu gründen, steht
Jedem frei, wenn er seine si#ttliche, wissenschaftliche und technische Befähigung
den betreffenden Staatsbehörden nachgewiesen hat.
Art. 20. Die öffentlichen Volksschulen, so wie alle übrigen Erziehungs- und
Unterrichts-Anstalten stehen unter der Aufsicht eigener, vom Staate ernannter
Behörden. Die öffentlichen Lehrer haben die Rechte der Staatsdiener.
Art. 21. Die Leitung der äußeren Angelegenheiten der Volksschule und die
Wahl der Lehrer, welche ihre sittliche und technische Befähigung den betreffenden
Staatsbehörden gegenüber zuvor nachgewiesen haben müssen, stehen der Ge-
meinde zu. -
Den religiösen Unterricht in der Volksschule besorgen und überwachen die
betreffenden Religionsgesellschaften.
Art. 22. Die Mittel zur Errichtung, Unterhaltung und Erweiterung der
öffentlichen Volksschule werden von den Gemeinden und im Falle des nachge-
wiesenen Unvermögens ergänzungsweise vom Staate aufgebracht. Die auf
besonderen Rechtstiteln beruhenden Verpflichtungen Dritter bleiben bestehen.
In der öffentlichen Volksschule wird der Unterricht unentgeltlich erteilt.
Art. 23. Ein besonderes Gesetz regelt das gesamte Unterrichtswesen. Der
Staat gewährleistet den Volksschullehrern ein bestimmtes auskömmliches Gehalt.
Art. 24. Jeder Preuße hat das Recht, durch Wort, Schrift, Druck und bild-
liche Darstellung seine Gedanken frei zu äußern.
Die Preßfreiheit darf unter keinen Umständen und in keiner Weise, nament-
lich weder durch Zensur, noch durch Konzessionen und Sicherheitsbestellungen,
weder durch Staatsauflagen noch durch Beschränkungen der Druckereien und des
Buchhandels, noch endlich durch Postverbote und ungleichmäßigen Postsatz oder
durch andere Hemmungen des freien Verkehrs beschränkt, suspendiert oder auf-
gehoben werden.
Art. 25. Vergehen, welche durch Wort, Schrift, Druck oder bildliche Dar-
stellung begangen werden, sind nach den allgemeinen Strafgesetzen zu bestrafen.
Vor der erfolgten Revision des Strafrechts wird darüber ein besonderes vor-
läufiges Gesetz ergehen. Bis zu dessen Erscheinen bleibt es bei den jetzt geltenden
allgemeinen Strafgesetzen.
Art. 26 Ist der Verfasser einer Schrift bekannt und im Bereiche der richter-
lichen Gewalt des Staates, so dürfen Verleger, Drucker und Verteiler, wenn
deren Mitschuld nicht durch andere Tatsachen begründet wurd, nicht versolgt wer-
den. Auf der Druckschrift muß der Verleger und der Drucker genannt sein.
Art. 27. Alle Preußen sind berechtigt, sich ohne vorgängige obrigkeitliche
Erlaubnis friedlich und ohne Waffen in geschlossenen Räumen zu versammeln.
Diese Bestimmung bezieht sich nicht auf Versammlungen unter freiem
Himmel, welche in allen Beziehungen der Verfügung des Gesetzes unterworfen
sind. Bis zum Erlaß eines solchen Gesetzes ist von Versammlungen unter freiem
Himmel 24 Stunden vorher der Orts-Polizeibehörde Anzeige zu machen, welche
die Versammlung zu verbieten hat, wenn sie dieselbe für die öffentliche Sicher-
heit oder Ordnung gefährlich erachtet.
Art. 28. Alle Preußen haben das Recht, sich zu solchen Zwecken, welche den
Strafgesetzen nicht zuwiderlaufen, in Gesellschaften zu vereinigen.
Art. 29. Die Bedinzungen, unter welchen Korporationsrechte erteilt oder
verweigert werden, bestimmt das Gesetz.
Art. 30. Das Petitionsrecht steht allen Preußen zu. Petitionen unter einem
Gesamtnamen sind nur Behörden und Korporationen gestattet.
Art. 31. Das Briefgeheimnis ist unverletzlich. Die bei strafgerichtlichen
Untersuchungen und in Kriegsfällen notwendigen Beschränkungen sind durch die
Gesetzgebung festzustellen. Das Gesetz bezeichnet die Beamten, welche für die
Verletzung des Geheimnisses der der Post anvertrauten Briefe verantwortlich sind.
Anschütz, Preuß. Verfassungs-Urkunde. I. Band. 40