Zweiter Anhang. 633
IV. Die Verfassungs-Urkunde vom 31. Januar 1850
in ihrer ursprünglichen Gestalt.
Verfassungsurkunde für den Preußischen Staat vom 31. Jannar 1850.
(G.-S. S. 17.)
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von Preußen usw. usw.
tun kund und fügen zu wissen, daß Wir, nachdem die von Uns unterm 5. Dezember
1848 vorbehaltlich der Revision im ordentlichen Wege der Gesetzgebung verkün-
digte und von beiden Kammern Unseres Königreichs anerkannte Verfassung des
preußischen Staats der darin angeordneten Revision unterworfen ist, die Ver-
fassung in Übereinstimmung mit beiden Kammern endgültig festgestellt haben.
Wir verkünden demnach dieselbe als Staatsgrundgesetz, wie folgt:
Titel I. Vom Staatsgebiete.
Art. 1. Alle Landesteile der Monarchie in ihrem gegenwärtigen Umfange
bilden das preußische Staatsgebiet.
Art. 2. Die Grenzen dieses Staatsgebiets können nur durch ein Gesetz ver-
ändert werden.
Titel II. Von den Rechten der Preußen.
Art. 3. Die Verfassung und das Gesetz bestimmen, unter welchen Bedingun-
gen die Eigenschaft eines Preußen und die staatsbürgerlichen Rechte erworben,
ausgeübt und verloren werden.
Art. 4. Alle Preußen sind vor dem Gesetze gleich. Standesvorrechte finden.
nicht statt. Die öffentlichen Amter sind, unter Einhaltung der von den Gesetzen
festgestellten Bedingungen, für alle dazu Befähigten gleich zugänglich.
Art. 5. Die persönliche Freiheit ist gewährleistet. Die Bedingungen und
Formen, unter welchen eine Beschränkung derselben, insbesondere eine Ver-
haftung zulässig ist, werden durch das Gesetz bestimmt.
Art. 6ö. Die Wohnung ist unverletzlich. Das Eindringen in dieselbe und
Haussuchungen, so wie die Beschlagnahme von Briefen und Papieren sind nur
in den gesetzlich bestimmten Fällen und Formen gestattet.
Art. 7. Niemand darf seinem gesetzlichen Richter entzogen werden. Aus-
nahmegerichte und außerordentliche Kommissionen sind unstatthaft.
Art. 8. Strafen können nur in Gemäßheit des Gesetzes angedroht oder
verhängt werden.
Art. 9. Das Eigentum ist unverletzlich. Es kann nur aus Gründen des
öffentlichen Wohles gegen vorgängige in dringenden Fällen wenigstens vorläufig
festzustellende Entschädigung nach Maßgabe des Gesetzes entzogen oder beschränkt
werden.
Art. 10. Der bürgerliche Tod und die Strafe der Vermögenseinziehung
finden nicht statt.
Art. 11. Die Freiheit der Auswanderung kann von Staatswegen nur in
Bezug auf die Wehrpflicht beschränkt werden.
Abzugsgelder dürfen nicht erhoben werden.
Art. 12. Die Freiheit des religiösen Bekenntnisses, der Bereinigung zu
Religionsgesellschaften (Art. 30 und 31) und der gemeinsamen häuslichen und
öffentlichen Religionsübung wird gewährleistet. Der Genuß der bürgerlichen und
staatsbürgerlichen Rechte ist unabhängig von dem religiösen Bekenntnisse. Den