634 Zweiter Anhang.
bürgerlichen und staatsbürgerlichen Pflichten darf durch die Ausübung der Re-
ligionsfreiheit kein Abbruch geschehen.
Art. 13. Die Religionsgesellschaften, so wie die geistlichen Gesellschaften,
welche keine Korporationsrechte haben, können diese Rechte nur durch besondere
Gesetze erlangen.
Art. 14. Die christliche Religion wird bei denjenigen Einrichtungen des
Staats, welche mit der Religionsübung im Zusammenhange stehen, unbeschadet
der im Art. 12 gewährleisteten Religionsfreiheit, zum Grunde gelegt.
Art. 15. Die evangelische und die römisch-katholische Kirche, so wie jede
andere Religionsgesellschaft, ordnet und verwaltet ihre Angelegenheiten selbst-
ständig und bleibt im Besitz und Genuß der für ihre Kultus-, Unterrichts- und
Wohltätigkeitszwecke bestimmten Anstalten, Stiftungen und Fonds.
Art. 16. Der Verkehr der Religionsgesellschaften mit ihren Oberen ist un-
gehindert. Die Bekanntmachung kirchlicher Anordnungen ist nur denjenigen Be-
chränkungen unterworfen, welchen alle übrigen Veröffentlichungen unterliegen.
Art. 17. Über das Kirchenpatronat und die Bedingungen, unter welchen
dasselbe aufgehoben werden kann, wird ein besonderes Gesetz ergehen.
Art. 18. Das Ernennungs-, Vorschlags-, Wahl- und Bestätigungsrecht bei
Besetzung kirchlicher Siellen, ist, so weit es dem Staate zusteht, und nicht auf dem
Patronat oder besonderen Rechtstiteln beruht, aufgehoben.
Auf die Anstellung von Geistlichen beim Militär und an öffentlichen An-
stalten findet diese Bestimmung keine Anwendung.
Art. 19. Die Einführung der Zivilehe erfolgt nach Maßgabe eines beson-
deren Gesetzes, was auch die Führung der Zivilstandsregister regelt.
Art. 20. Die Wissenschaft und ihre Lehre ist frei.
Art. 21. Für die Bildung der Jugend soll durch öffentliche Schulen ge-
nügend gesorgt werden.
Eltern und deren Stellvertreter dürfen ihre Kinder oder Pflegebefohlenen
nicht ohne den Unterricht lassen, welcher für die öffentlichen Bolksschulen vor-
geschrieben ist.
Art. 22. Umterricht zu erteilen und Unterrichtsanstalten zu gründen und zu
leiten, steht Jedem frei, wenn er seine sittliche, wissenschaftliche und technische
Befähigung den betreffenden Staatsbehörden nachgewiesen hat.
Art. 23. Alle öffentlichen und Privat-Unterrichts- und Erziehungsanstalten
stehen unter der Aufsicht vom Staate ernannter Behörden.
Die öffentlichen Lehrer haben die Rechte und Pflichten der Staatsdiener.
Art. 24. Bei der Einrichtung der öffentlichen Volksschulen sind die kon-
fessionellen Verhältnisse möglichst zu berücksichtigen.
Den religiösen Unterricht in der Volksschule leiten die betreffenden Religions-
gesellschaften.
Die Leitung der äußeren Angelegenheiten der Volksschule steht der Ge-
meinde zu. Der Staat stellt unter gesetzlich geordneter Beteiligung der Gemeinden,
aus der Zahl der Befähigten die Lehrer der öffentlichen Volksschulen an.
Art. 25. Die Mittel zur Errichtung, Unterhaltung und Erweiterung der
öffentlichen Volksschule werden von den Gemeinden, und im Falle des nach-
gewiesenen Unvermögens, ergänzungsweise vom Staate aufgebracht. Die auf
besonderen Rechtstiteln beruhenden Verpflichtungen Dritter bleiben bestehen.
Der Staat gewährleistet demnach den Volksschullehrern ein festes, den
Lokalverhältnissen angemessenes Einkommen.
In der öffentlichen Volksschule wird der Unterricht unentgeltlich erteilt.
Art. 26. Ein besonderes Gesetz regelt das ganze Unterrichtswesen.
Art. 27. Jeder Preuße hat das Recht, durch Wort, Schrift, Druck und bild-
liche Darstellung seine Meinung frei zu äußern.