Full text: Die Verfassungsurkunde für den Preußischen Staat. Erster Band: Einleitung. Die Titel. Vom Staatsgebiete und Von den Rechten der Preußen. (1)

640 Zweiter Anhang. 
Gehalt verbunden ist, so verliert es Sitz und Stimme in der Kammer und kann 
seine Stelle in derselben nur durch neue Wahl wieder erlangen. 
Niemand kann Mitglied beider Kammern sein. 
Art. 79. Die Sitzungen beider Kammern sind öffentlich. Jede Kammer 
tritt auf den Antrag ihres Präsidenten oder von zehn Mitgliedern zu einer ge- 
heimen Sitzung zusammen, in welcher dann zunächst über diesen Antrag zu be- 
schließen ist. 
Art. 80. Keine der beiden Kammern kann einen Beschluß fassen, wenn 
nicht die Mehrheit der gesetzlichen Anzahl ihrer Mitglieder anwesend ist. Jede 
Kammer faßt ihre Beschlüsse nach absoluter Stimmenmehrheit, vorbehaltlich der 
der durch die Geschäftsordnung für Wahlen etwa zu bestimmenden Ausnahmen. 
Art. 81. Jede Kammer hat für sich das Recht, Adressen an den König zu 
richten. 
¾ Niemand darf den Kammern oder einer derselben in Person eine Bitt- 
schrift oder Adresse überreichen. 
Jede Kammer kann die an sie gerichteten Schriften an die Minister über- 
weisen und von denselben Auskunft über eingehende Beschwerden verlangen. 
Art. 82. Eine jede Kammer hat die Befugnis, Behufs ihrer Information 
Kommissionen zur Untersuchung von Tatsachen zu ernennen. 
Art. 83. 4#6 Mitglieder beider Kammern sind Vertreter des ganzen Volkes. 
Sie stimmen nach ihrer freien Überzeugung und sind an Aufträge und Instruk- 
tionen nicht gebunden. 
Art. 84. Sie können für ihre Abstimmungen in der Kammer niemals, für 
ihre darin ausgesprochenen Meinungen nur innerhalb der Kammer auf den 
Grund der Geschäftsordnung (Art. 78) zur Rechenschaft gezogen werden. 
Kein Mitglied einer Kammer kann ohne deren Genehmigung während der 
Sitzungsperiode wegen einer mit Strafe bedrohten Handlung zur Untersuchung 
gezogen oder verhaftet werden, außer wenn es bei Ausübung der Tat oder im Laufe 
des nächstfolgenden Tages nach derselben ergriffen wird. 
Gleiche Genehmigung ist bei einer Verhaftung wegen Schulden notwendig. 
Jedes Strafverfahren gegen ein Mitglied der Kammer und eine jede Unter- 
suchungs- oder Zivilhaft wird für die Dauer der Sitzungsperiode aufgehoben, 
wenn die betreffende Kammer es verlangt. 
Art. 85. Die Mitglieder der zweiten Kammer erhalten aus der Staatskasse 
sleisteften und Diäten nach Maßgabe des Gesetzes. Ein Verzicht hierauf ist un- 
statthaft. 
Titel VI. Von der richterlichen Gewalt. 
Art. 86. Die richterliche Gewalt wird im Namen des Königs durch unab- 
hängige, keiner anderen Autorität als der des Gesetzes unterworfene Gerichie 
ausgeübt. « 
Die Urteile werden im Namen des Königs ausgefertigt und vollstreckt. 
Art. 87. Die Richter werden vom Könige oder in dessen Namen auf ihre 
Lebenszeit ernannt. 
Sie können nur durch Richterspruch aus Gründen, welche die Gesetze vor- 
gesehen haben, ihres Amtes entsetzt oder zeitweise enthoben werden. Die vor- 
läufige Amtssuspension, welche nicht kraft des Gesetzes eintritt, und die unfrei- 
willige Versetzung an eine andere Stelle oder in den Ruhestand können nur aus 
den Ursachen und unter den Formen, welche im Gesetze angegeben sind, und 
nur auf Grund eines richterlichen Beschlusses erfolgen. 
Auf die Versetzungen, welche durch Veränderungen in der Organisation 
der Gerichte oder ihrer Bezirke nötig werden, finden diese Bestimmungen keine 
Anwendung. 
Art. 88. Den Richtern dürfen andere besoldete Staatsämter fortan nicht 
übertragen werden. Ausnahmen sind nur auf Grund eines Gesetzes zulässig.
	        
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