Full text: Die Verfassungsurkunde für den Preußischen Staat. Erster Band: Einleitung. Die Titel. Vom Staatsgebiete und Von den Rechten der Preußen. (1)

54 Die Revisionskammern. 
Stenographische Berichte über die Verhandlungen der durch das 
Allerh. Patent v. 5. Dez. 1848 einberufenen Kammern. I. Kammer, II. 
Kammer (18491. 
Die aus der Ersten und Zweiten Kammer bestehende Volksvertretung 
des nunmehr konstitutionellen Staates Preußen wurde nach Maßgabe 
der beiden Wahlgesetze vom 6. Dezember 1848 gewählt, auf den 26. Februar 
1849 nach Berlin einberufen und an diesem Tage vom König in Person 
durch eine Thronrede eröffnet. Die an die Thronrede sich anschließenden 
Adreßdebatten beschäftigten sich vor allem mit der Frage der Rechts- 
gültigkeit der oktrs. Die Frage wurde von beiden Kammern bejaht 
und diese Bejahung in den an die Krone gerichteten Adressen zum Aus- 
druck gebracht. In der Adresse der I. Kammer vom 17. März 1849 
heißt es: „Die Verfassung vom 5. Dezember 1848, auf deren Grund 
wir gewählt und berufen sind, erkennen wir als das zu Recht 
bestehende Staatsgrundgesetz an und gewahren mit Dank, daß 
durch die Verleihung derselben das Vaterland vor drohender Zerrüttung 
geschützt und ein öffentlicher Rechtszustand wieder hergestellt worden ist.“ 
Gleicherweise versicherte die II. Kammer (Adresse v. 30. März 1849), daß 
sie sich der Revision der V. vom 5. Dezember 1848, „des nunmehr 
gültigen Grundgesetzes des Preußischen Staates“, mit dem dieser 
großen Aufgabe entsprechenden Eifer unterziehen werde. 
Beide Kammern gingen sodann an diese ihre Aufgabe heran. 
Die Revision der oktr V war eine Totalrevision; die revi- 
dierenden Kammern („Revisionskammern") haben den Verfassungstext 
Artikel für Artikel durchberaten und über jeden einzelnen Artikel ab- 
gestimmt, gleichviel ob Abänderungsanträge dazu gestellt waren oder 
nicht. Nach Schluß des Revisionswerkes ist (einem Beschluß der I. K. 
v. 8. Sept. 1849, I. K. 632 entsprechend), nicht nur dasjenige, was an 
der oktr V durch übereinstimmende Beschlüsse beider Kammern unter 
Zustimmung der Regierung geändert worden war, sondern der Gesamt- 
text der revidierten V., auch soweit er den der oktroyierten unverändert 
wiedergab, als Ganzes sanktioniert und verkündigt worden: die revidierte 
Berfassung vom 31. Januar 1850 (GS 17) ist gegenüber der oktr B 
ein nicht sowohl in Einzelheiten als im Ganzen neues Gesetz, welches 
die oktr VL vollständig ersetzt und aufgehoben hat. 
Die Revision war ein gesetzgeberisches Verfahren, welches sich 
zunächst ohne Initiative, ja ohne jedes aktive Eingreifen der Staats- 
regierung abspielte. Letztere beschränkte sich darauf, die Kammern zu 
berufen und zu eröffnen, sie forderte sie nicht einmal formell aus, die 
Revision in Angriff zu nehmen, machte ihnen auch keine Vorlagen,
	        
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