Full text: Die Verfassungsurkunde für den Preußischen Staat. Erster Band: Einleitung. Die Titel. Vom Staatsgebiete und Von den Rechten der Preußen. (1)

62 Die Eingangsformel. 
als Totalrevision auch formell wahren und demgemäß die Regierung auf- 
fordern, nach beendigter Revision „eine neue vollständige VerfUrk zu publi- 
zieren“. Die I. Kammer beschloß demgemäß, setzte aber die Entscheidung 
über die weiterhin von dem ZAussch ausgesprochene Ansicht, es sei „nicht 
angemessen, daß der Eingang dieser neuen Urkunde von den Kammern 
formuliert werde“", — indem „die Fassung der Verkündigunsformel eines 
Gesetzes einen Teil des Aktes der Verkündigung des Gesetzes selbst bildet, 
welche durch die Verfassung der Regierung übertragen ist“ — bis zur 
Beratung der Verfassungsartikel über die gesetzgebende Gewalt aus 
(I. K. 634). Ingleichen vertagte die II. Kammer die Erörterung der 
Eingangsformel (II. K. 490, 493). Bei Wiederaufnahme der Sache gegen 
Endeder Rev einigten sich die RevKomm und der Zussch über eine bis 
auf ganz unbeträchtliche Wortverschiedenheiten übereinstimmende Ein- 
gangsformel, welche von der II. Kammer (II. K. 1745) formell zum Beschluß 
erhoben wurde, während die I. Kammer (I. K. 2049) nach dem Antrag ihres 
ZAussch lediglich beschloß, der Regierung die Prüfung und Genehmi- 
gung des von dem Züussch sormulierten Einganges zu der rev V 
anheimzustellen. Ein Antrag (v. Borkum-Dolffs), die Fassung der 
Eingangs- und auch der Schlußworte der Regierung nicht bloß anheim- 
zustellen, sondern darüber (formell legislativ) zu beschließen, wurde 
abgelehnt (I. K. 2048). Hieraus erhellt, daß die I. Kammer dem Landtage 
die Zuständigkeit, bei der Formulierung der Eingangsworte in gleicher 
Weise wie bei der Feststellung des Inhalts der Verf. mitzuwirken, 
absprach, während sie andererseits sich für wohlbefugt erachtete, eine 
Fassung der Eingangsformel, „welche eine gewichtige materielle Bedeutung 
hätte und in die verfassungsmäßigen Rechte der Kammern verletzend 
eingriff“ (I. K. 632) zu beanstanden. Im Gegensatz zu dem Inhalt 
(Text) des Gesetzes beruht die ihm voraufgehende Publikationsformel 
und ebenso die ihn abschließende Ausfertigungsformel („Urkundlich" 
usw.) auf dem einseitigen Willen des Königs, und wohnt diesen Bestand- 
teilen der Gesetzesurkunde formelle Gesetzeskraft nicht inne. Diese, auch 
bei anderen Gelegenheiten von den gesetzgebenden Faktoren bekundete 
und betätigte Ansicht ist zutreffend. Vgl. unten bei Art. 45. Die bei 
der Verkündigung der Verfassung vom König angewandte Publikations- 
formel stimmt mit der von der II. Kammer gebilligten Fassung völlig 
überein, nur ist statt des Wortes „verkünde te“ in Übereinstimmung mit 
dem Vorschlag der I. Kammer gesetzt: „verkün digte“. 
2. Auslegung. — I. Die Fassung der Eingangsworte unter- 
scheidet sich von der bei der Publikation von Gesetzen üblichen, seit Be- 
ginn der konstitutionellen Periode in ständiger Staatspraxis angewandten
	        
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