62 Die Eingangsformel.
als Totalrevision auch formell wahren und demgemäß die Regierung auf-
fordern, nach beendigter Revision „eine neue vollständige VerfUrk zu publi-
zieren“. Die I. Kammer beschloß demgemäß, setzte aber die Entscheidung
über die weiterhin von dem ZAussch ausgesprochene Ansicht, es sei „nicht
angemessen, daß der Eingang dieser neuen Urkunde von den Kammern
formuliert werde“", — indem „die Fassung der Verkündigunsformel eines
Gesetzes einen Teil des Aktes der Verkündigung des Gesetzes selbst bildet,
welche durch die Verfassung der Regierung übertragen ist“ — bis zur
Beratung der Verfassungsartikel über die gesetzgebende Gewalt aus
(I. K. 634). Ingleichen vertagte die II. Kammer die Erörterung der
Eingangsformel (II. K. 490, 493). Bei Wiederaufnahme der Sache gegen
Endeder Rev einigten sich die RevKomm und der Zussch über eine bis
auf ganz unbeträchtliche Wortverschiedenheiten übereinstimmende Ein-
gangsformel, welche von der II. Kammer (II. K. 1745) formell zum Beschluß
erhoben wurde, während die I. Kammer (I. K. 2049) nach dem Antrag ihres
ZAussch lediglich beschloß, der Regierung die Prüfung und Genehmi-
gung des von dem Züussch sormulierten Einganges zu der rev V
anheimzustellen. Ein Antrag (v. Borkum-Dolffs), die Fassung der
Eingangs- und auch der Schlußworte der Regierung nicht bloß anheim-
zustellen, sondern darüber (formell legislativ) zu beschließen, wurde
abgelehnt (I. K. 2048). Hieraus erhellt, daß die I. Kammer dem Landtage
die Zuständigkeit, bei der Formulierung der Eingangsworte in gleicher
Weise wie bei der Feststellung des Inhalts der Verf. mitzuwirken,
absprach, während sie andererseits sich für wohlbefugt erachtete, eine
Fassung der Eingangsformel, „welche eine gewichtige materielle Bedeutung
hätte und in die verfassungsmäßigen Rechte der Kammern verletzend
eingriff“ (I. K. 632) zu beanstanden. Im Gegensatz zu dem Inhalt
(Text) des Gesetzes beruht die ihm voraufgehende Publikationsformel
und ebenso die ihn abschließende Ausfertigungsformel („Urkundlich"
usw.) auf dem einseitigen Willen des Königs, und wohnt diesen Bestand-
teilen der Gesetzesurkunde formelle Gesetzeskraft nicht inne. Diese, auch
bei anderen Gelegenheiten von den gesetzgebenden Faktoren bekundete
und betätigte Ansicht ist zutreffend. Vgl. unten bei Art. 45. Die bei
der Verkündigung der Verfassung vom König angewandte Publikations-
formel stimmt mit der von der II. Kammer gebilligten Fassung völlig
überein, nur ist statt des Wortes „verkünde te“ in Übereinstimmung mit
dem Vorschlag der I. Kammer gesetzt: „verkün digte“.
2. Auslegung. — I. Die Fassung der Eingangsworte unter-
scheidet sich von der bei der Publikation von Gesetzen üblichen, seit Be-
ginn der konstitutionellen Periode in ständiger Staatspraxis angewandten